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Können bei unregelmäßigen Arbeiten am PC minderjährige, schulpflichtige Jugendliche in geringem Umfang als freie Mitarbeiter tätig sein?

KomNet Dialog 6085

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Ist es möglich, dass bei unregelmäßig auftretenden Arbeiten am PC minderjährige, schulpflichtige Schüler in geringem Umfang als freie Mitarbeiter tätig sind? Dies könnte auch in den Ferien sein.

Antwort:

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV geregelt.


Eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ kennt das Jugendarbeitsschutzrecht nicht. Es wird immer von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, bei dem stets das Jugendarbeitsschutzgesetz und – je nach Alter - die Kinderarbeitsschutzverordnung zu beachten ist.

Ob bzw. in welchem Umfang schulpflichtige Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen, hängt u.a. vom Alter des Kindes bzw. des Jugendlichen ab.

Eine Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist fast ausnahmslos verboten (§ 5 JArbSchG).

Eine Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren sowie von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG) ist eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


Nähere Informationen dazu bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW im Internet unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.