Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Jugendliche für Tätigkeiten in Bereichen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, zum Reinigen eingesetzt oder beschäftigt werden?

KomNet Dialog 3449

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Favorit

Frage:

Dürfen Jugendliche für Tätigkeiten in Bereichen, die geringfügig oder stark mit Taubenkot verunreinigt sind, zum Reinigen eingesetzt oder beschäftigt werden?

Antwort:

Taubenkot gilt als hochinfektiös und hat schädigende Eigenschaften. Bei Reinigungsarbeiten können gefährliche Krankheitserreger durch Staubpartikel über den Mund, über die Atemwege sowie über die Haut oder Schleimhäute auf Menschen übertragen werden. Stoffe mit derartigen Eigenschaften gelten als biologische Arbeitsstoffe.


Zum gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern sind besonders strenge Vorschriften, im vorliegenden Fall die Regelungen der Biostoffverordnung/BioStoffV, zu beachten. Auch sollte bei Arbeiten in kotbelasteten Bereichen die Einhaltung üblicher Hygienestandarts und die Verwendung von Atemschutz eine Selbstverständlichkeit sein. Das Ausmaß der Gefährdung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind jeweils im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber tätigkeitsbezogen festzulegen.


Aus jugendarbeitsschutzrechtlicher Sicht sind Tätigkeiten mit einem derartigem Gefährdungspotential grundsätzlich verboten. Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie den schädlichen Einwirkungen biologischer Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Arbeitsbereiche geringfügig oder stark mit Taubenkot verunreinigt sind. Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Berufsausbildung durchgeführt werden, gelten Ausnahmeregelungen.


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten.