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Wo ist rechtlich geregelt, dass Kinder unter 14 Jahren generell keinen Zutritt zum Werksgelände haben?
KomNet Dialog 1704
Stand: 12.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Ich bitte um Ihre Hilfe bei der (juristischen) Begründung einer fast selbstverständlichen Schutzbestimmung in einer Werkschutz-Dienstanweisung. Diese Bestimmung lautet: Kinder unter 14 Jahren haben generell keinen Zutritt auf das Werksgelände. ... Frage: Wie kann man diese Mindest-Schutz-Bedingung juristisch/gesetzlich untermauern? Haben Sie Muster-Werkschutz-Richtlinien oder können Sie mir (Internet)Quellen hierzu nennen?
Antwort:
Aus der Sicht des Arbeitsschutzes gibt es kein allgemeines Verbot, welches speziell Kindern den Zugang zum Werksgelände verbietet. Die Beschäftigung von Kindern ist zwar in Deutschland grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen. So dürfen Kinder beispielsweise im Rahmen eines Betriebspraktikums (Schülerpraktikum) beschäftigt werden, was natürlich bedeutet, dass sie hierfür auch das Werksgelände betreten dürfen. Rechtlich geregelt ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es gibt allerdings umfangreiche Einschränkungen, die bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu beachten sind (§§ 22 ff JArbSchG). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen, dass aufgrund der besonderen Gefährdungen in seinem Betrieb bestimmten Personengruppen wie beispielsweise Kindern der Zutritt generell zu verwehren ist.