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Dürfen 8-14-jährige Schüler im Rahmen eines Schulprojektes einmal pro Woche für 2-3 Stunden in Kindergärten, Behinderteneinrichtungen etc. geschickt werden, um dort zu helfen?

KomNet Dialog 18417

Stand: 09.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Unsere Schule will einzelne Kinder im Rahmen eines Projektes einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden in Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten, Behinderteneinrichtungen etc. schicken, um dort zu helfen (arbeiten). Da diese Kinder noch zu jung (von 11 Jahre bis 14 Jahre) sind, um an einem Schülerbetriebspraktikum teilzunehmen, wird dies als normale Schulveranstaltung bezeichnet. Die Kinder arbeiten einzeln in den Einrichtungen. Sie werden in der "Arbeitszeit" nicht durch Lehrer beträut. Bei keinem dieser Kinder wurde ein Einverständnis der Eltern eingeholt. Frage: Bei einer Schulveranstaltung soll ja das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung nicht gelten. Ist dies richtig?

Antwort:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und die dazu erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV verbieten grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern.

Ausnahmen nach dem JArbSchG und der KindArbSchV gelten faktisch nur für Kinder über 13 Jahren, d.h. dass die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren tabu ist.


Nur dann, wenn eine nach den Schulgesetzen der Länder geregelte schulische Berufsvorbereitung durchgeführt wird, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Anwendung.

Nach den Informationen der Fragestellung handelt es sich nach unserer Bewertung nicht um eine nach den Schulgesetzen der Länder geregelte schulische Berufsvorbereitung.


Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich zwecks Aufklärung des Sachverhaltes an die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden.


Zuständige Behörde für sich aus dem JArbSchG ergebenden Anforderungen sind in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen.

Die Adressen und weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz werden unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz angeboten.