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Darf eine 15-jährige Schülerin, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, am Wochenende in einem Hotelbetrieb im Bereich des House Keeping geringfügig beschäftigt werden?

KomNet Dialog 9133

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Darf eine 15-jährige Schülerin, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, am Wochenende in einem Hotelbetrieb im Bereich des House Keeping geringfügig beschäftigt werden? Wenn ja, wie lange darf sie maximal arbeiten?

Antwort:

Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.


Die Beschäftigung in einem Hotelbetrieb gehört nicht zu den in § 2 Absatz 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführten Ausnahmen und ist somit für vollzeitschulpflichtige Jugendliche unzulässig.


Nur während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Gesetzes für Jugendliche. Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigung im Betrieb ist grundsätzlich 15 Jahre. Ist jemand bei der Schulentlassung noch nicht 15 Jahre alt, darf er oder sie im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.


Weitergehende Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.