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sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:1.Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,2.Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie3.Einrichtungen ...
Stand: 06.03.2018
Dialog: 42213
und in der Wohlfahrtspflege".Wie Sie in Ihrer Fragestellung bereits erwähnen, werden gemäß ArbStättV Beschäftigte, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind, nicht bei der Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt. Gleichwohl sind die Beschäftigten vor den von Ihnen genannten Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu schützen. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 23633
Grundsätzlich gilt nach Nummer 4.2 des Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 24229
Die Regelungen zur Gestaltung von Pausenräumen finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Dort ist unter der Nummer 4.2 folgendes nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ...
Stand: 08.08.2018
Dialog: 42394
Unter der Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren ...
Stand: 22.03.2019
Dialog: 42643
Grundsätzlich gilt, dass den Beschäftigten nach Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren ...
Stand: 19.04.2018
Dialog: 30410
und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit- freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über die Arbeitsunterbrechung.Der Ort der Pause ist unerheblich, sofern bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese lassen sich aus der Arbeitsstättenverordnung ableiten. Voraussetzungen sind z.B. ausreichende Grundfläche und in Abhängigkeit von der Größe ...
Stand: 24.05.2022
Dialog: 11156
Unter der Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist nachzulesen, dass Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 6643
des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte) heranzutragen und anzuregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss mit dem Ziel zu erörtern, eine akzeptable Lösung zu finden. Hinweis:Nach der Nummer 3.4 Absatz 2 Beleuchtung und Sichtverbindung des Anhangs der ArbStättV müssen Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte möglichst ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 2400
Anforderungen an die Bereitstellung von Pausenräumen sind in der Arbeitststättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern den Beschäftigten einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen ...
Stand: 07.06.2018
Dialog: 28347
Anforderungen an die Bereitstellung von Pausenräumen sind in der Arbeitststättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern den Beschäftigten einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen ...
Stand: 01.12.2020
Dialog: 43261
werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen und die Anforderungen von Punkt 4.1 Abs. 5, 7 und 9 bis 12 erfüllt werden."Eine Trennung der Kantine in Bereiche für Beschäftigte mit verschmutzter Arbeitskleidung und sauberer Privatkleidung wird in diesem Regelwerk nicht gefordert. Aus Gründen des Schutzes der Kleidung von Personen aus dem Verwaltungs- / Bürobereich kann eine Trennung von Beschäftigten ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 8193
Unter der Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 27.01.2025
Dialog: 27294
und sind eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. ...
Stand: 07.06.2018
Dialog: 28547
der Arbeitsstätte, die nur gelegentlich genutzt werden (z. B. Maschinenräume, Lager, Archive, Teeküchen)...."Unter 20. Ausreichend Tageslicht (Nummer 3.4 des Anhangs) wird noch Folgendes erläutert:"Frage:Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?Antwort:Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht ...
Stand: 01.09.2023
Dialog: 26240
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert im Anhang unter der Nummer 4.2 Folgendes:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 04.06.2024
Dialog: 8675
und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.Ein Kühlschrank wird in der ASR A4.2 explizit nicht gefordert, jedoch kann aus der o. g. Formulierung auf die Notwendigkeit eines Kühlschrankes geschlossen werden. Ebenso wird in der ASR nicht festgelegt, ob für jeden Pausenraum ein Kühlschrank ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 7854
genutzten Gerätschaften - eine zusätzliche Desinfektion nicht notwendig sein. Art und Umfang der Reinigung sollte seitens des Arbeitgebers in Abstimmung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt werden. ...
Stand: 24.05.2021
Dialog: 15157
, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten ...
Stand: 18.08.2020
Dialog: 43255