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Sollte in der Kantine einer Erdöl-Raffinerie eine Trennung nach Tätigkeiten der Beschäftigten vorgenommen werden?

KomNet Dialog 8193

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

In der Kantine einer Erdöl-Raffinerie essen sowohl Arbeiter, die im Büro arbeiten als auch Mitarbeiter aus dem Anlagenbetrieb. Letztere tragen zur Verrichtung ihrer Arbeit Arbeitsschutzkleidung, von der Jacke und Helm vor Betreten der Kantine abgelegt werden. In der chemischen Industrie ist es oft üblich, dass die Kantine in einen Bereich für Mitarbeiter aus dem Bürobereich, also mit sauberer Kleidung, und einen Bereich für Mitarbeiter aus dem Anlagenbetrieb mit Arbeitskleidung unterteilt wird. Im letzteren Bereich haben die Stühle keine Polsterung. Ist eine solche Trennung in irgendeinem Regelwerk vorgeschrieben oder dient sie nur dazu zu vermeiden, dass sich Mitarbeiter ohne Arbeitsschutzkleidung ihre Kleidung verunreinigen, indem sie dieselben Stühle nutzen wie ihre Kollegen aus dem Betrieb?

Antwort:

Betriebskantinen, die als Pausenräume für Beschäftigte genutzt werden, müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an Pausenräumen genügen. Im Anhang der ArbStättV wird unter Nummer 4.2 gefordert, dass Pausenräume leicht erreichbar und in ausreichender Größe bereitstehen sollen. Sie sind entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit Tischen und Sitzgelegheiten mit Rückenlehne auszustatten. Sie sind als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Auf Kantinen wird dort unter Punkt 4.1 Abs.13 eingegangen:

"Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen und die Anforderungen von Punkt 4.1 Abs. 5, 7 und 9 bis 12 erfüllt werden."


Eine Trennung der Kantine in Bereiche für Beschäftigte mit verschmutzter Arbeitskleidung und sauberer Privatkleidung wird in diesem Regelwerk nicht gefordert. Aus Gründen des Schutzes der Kleidung von Personen aus dem Verwaltungs- / Bürobereich kann eine Trennung von Beschäftigten, die im Regelfall verschmutzte Kleidung aufweisen, sinnvoll sein. Die Maßnahmen sollten dann vorab mit der Personalvertretung besprochen werden.


Nach dem Gefahrstoffrecht ist zu beachten, dass Beschäftigte in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen dürfen. Hierfür hat der Arbeitgeber geeignete Bereiche einzurichten. Dadurch, dass Stühle durch Beschäftigte mit kontaminierter Schutzkleidung und Beschäftigte ohne Schutzkleidung nacheinander benutzt werden, ist eine Kontamination mit Gefahrstoffen möglich. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wäre hier den Beschäftigten klar vorzugeben, wann sie ihre Schutzkleidung nach Gebrauch, Verschmutzung oder Kontamination abzulegen haben, bevor sie in den Pausenraum (Kantine) gehen und wann nur eine "ungefährliche" übliche Verschmutzung der Schutzkleidung vorliegt.