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Haben Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf eine Möglichkeit zum Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken im Feuerwehrhaus?

KomNet Dialog 43255

Stand: 18.08.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Haben Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf eine Möglichkeit zum Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken im Feuerwehrhaus? Falls ja, aus welcher Vorschrift / welchen Vorschriften leitet sich dieser Anspruch ab? Falls kein Anspruch besteht, wäre es ja auch rein theoretisch möglich, bei der Errichtung eines Feuerwehrhauses für die freiwillige Feuerwehr eine Küche / Teeküche nicht einzuplanen bzw. wegzulassen, um Kosten zu sparen.

Antwort:

Da die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht unmittelbar gelten, ist ein entsprechender Anspruch nur über das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger herleitbar.


Im § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird ausgeführt:

"Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."


In der Anlage 1 ist auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgelistet. Gemäß § 3a Abs.1 Satz 2 ArbStättV gilt: "Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen." Zu diesen Regeln gehört die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Unter Ziffer 4.1 Abs.12 dieser ASR wird ausgeführt: "Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen."


Zu der Inbezugnahme von staatlichem Recht in der DGUV Vorschrift 1 wird in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ausgeführt:

"Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit" dient und den „Arbeitgeber" verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer" und „Versicherte" (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als „Versicherte" vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg" der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten" hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften."


Das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.