Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Pausenräume von außen einsehbar sein?

KomNet Dialog 2400

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

Favorit

Frage:

Dürfen Pausenräume von außen einsehbar sein? Als Beispiel: Von einer Leitwarte kann direkt in einen Pausenraum eingesehen werden, die Mitarbeiter fühlen sich in ihrer Pause beobachtet und gestört.

Antwort:

Nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, wie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), ist es formalrechtlich nicht verboten, dass Pausenräume von außen her einsehbar sind. Bekannt ist aber, dass offene einsehbare Räume oftmals zum Fehlen von Privatsphäre und Geborgenheit führen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschäftigten sich beobachtet und gestört fühlen, kann dies dem Erholungszweck der Arbeitspause zuwiderlaufen. Abhilfe kann auf einfache Weise durch eine entsprechende räumliche Gestaltung und Anordnung des Mobiliars sowie Sichtschutzmaßnahmen (z. B. Vorhänge) Rechnung getragen werden. Ein geeignetes Forum Anliegen des Arbeitsschutzes zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz). Sie haben die Möglichkeit, das Thema an die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte) heranzutragen und anzuregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss mit dem Ziel zu erörtern, eine akzeptable Lösung zu finden.

 

Hinweis:

Nach der Nummer 3.4 Absatz 2 Beleuchtung und Sichtverbindung des Anhangs der ArbStättV müssen Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben.