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Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV ist zu Umkleideräumen folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen ...
Stand: 11.05.2023
Dialog: 4973
Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte ...
Stand: 08.08.2017
Dialog: 3564
sich unter dem Punkt 6.In der Kommentierung zum Arbeitsstättenrecht wird ebenfalls ausgeführt, dass besondere Waschräume zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn es die Art der Tätigkeit (z. B. schmutzende Arbeit, Hitzearbeit, Arbeit in Nässe) oder gesundheitliche Gründe (z. B. Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen) erfordert. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ein Waschraum stets ...
Stand: 21.03.2023
Dialog: 9802
Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte ...
Stand: 08.08.2017
Dialog: 5202
Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen (Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs ...
Stand: 25.08.2017
Dialog: 3727
besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist folgendes zu Umkleideräumen nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung ...
Stand: 25.08.2017
Dialog: 20786
Eine Einordnung oder die Nennung von konkreten Beispielen ist uns leider nicht möglich, da sowohl in der ASR A4.1 - Sanitärräume als auch in sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht weiter definiert wird, was unter mäßig schmutzenden, stark schmutzenden oder sehr stark schmutzenden Tätigkeiten gemeint ist. Somit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, welcher Kategorie ein ...
Stand: 14.05.2023
Dialog: 42718
Ja, die Spinde bzw. die Schränke sind innerhalb des Umkleideraumes ausfzustellen. Ein Aufstellen auf dem Flur ist nicht zulässig. Siehe hierzu die Nummer 4.1 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hier heißt es:"(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen ...
Stand: 17.07.2024
Dialog: 42203
vorzusehen bzw. bereitzustellen, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert (Tragen von besonderer Arbeitskleidung) und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in anderen Räumen umzukleiden. Ebenso müssen Waschräume nach Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV vorgehalten werden, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Unter der Nummer 4.1 des Anhangs zur ArbstättV ...
Stand: 24.08.2017
Dialog: 6073
Anforderungen an Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) findet sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 4.1 Absatz 3. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum ...
Stand: 22.08.2017
Dialog: 14427
TätigkeitenKategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit."Wenn die Tätigkeit in die Kategorie B oder C fällt ...
Stand: 08.09.2023
Dialog: 24700
Grundsätzlich ist für die Einrichtung eines Umkleideraumes die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang heranzuziehen. Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist zu Umkleideräumen folgendes nachzulesen: "Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen ...
Stand: 25.08.2017
Dialog: 22469
Grundsätzlich ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten.Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist Folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden ...
Stand: 30.10.2024
Dialog: 44035
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Nummer 4.1 folgendes nachzulesen:"(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten ...
Stand: 05.06.2023
Dialog: 4243
. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Dieses wäre ...
Stand: 14.09.2023
Dialog: 1412
Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Nach Ziffer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV gilt folgendes: "Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ...
Stand: 23.03.2017
Dialog: 28721
im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, ist der Behörde oder im Falle der ASR A4.1 dem Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt. ...
Stand: 08.08.2017
Dialog: 5538
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang unter der Nummer 4.1 Absatz 3 folgendes: "Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten ...
Stand: 25.08.2017
Dialog: 15192
Gemäß der Nummer 4.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Umkleideräume dann bereitzustellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in anderen Räumen umzukleiden. Sofern Umkleideräume nicht vorhanden sind, muss jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung ...
Stand: 14.09.2017
Dialog: 4944
(erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten ...
Stand: 27.06.2018
Dialog: 42340