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Welche Umkleide- und Waschmöglichkeiten muss man in einer Gaststätte schaffen, in der gleichzeitig Tabledance angeboten wird?

KomNet Dialog 6073

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Welche Umkleide- und Waschmöglichkeiten muss man in einer Gaststätte schaffen, in der gleichzeitig (zumindestens in den Abendstunden) Tabledance durch fest angestellte Tänzerinnen angeboten wird. Ist eine Trennung der Sozialbereiche von Küchenpersonal und Tänzerinnen erforderlich? Muss man bei der Größe der Umkleideräume der Tänzerinnen berücksichtigen, dass ein häufiges Umziehen erforderlich? Sind für die Tänzerinnen Waschräume/Duschen erforderlich?

Antwort:

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Arbeitgeber, die Beschäftigte in Arbeitsstätten beschäftigen. Grundsätzlich sind Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten, oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen (Nummer 4.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV -).
Nach Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV sind Umkleideräume vorzusehen bzw. bereitzustellen, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert (Tragen von besonderer Arbeitskleidung) und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in anderen Räumen umzukleiden. Ebenso müssen Waschräume nach Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV vorgehalten werden, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Unter der Nummer 4.1 des Anhangs zur ArbstättV werden weitere Anforderungen an Wasch- und Umkleideräume aufgeführt, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet werden müssen: 

"Waschräume sind

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten, b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein, c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."

Anmerkung: Wir können von hier aus nicht bewerten, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, oder ob die Art der Tätigkeit die Nutzung von Duschen notwendig macht.

"Umkleideräume müssen a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein, b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann. Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern.

(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein."

Die getrennte Einrichtung von Sozialräumen für Beschäftigte aus der Küche und für Tänzerinnen wird -abgesehen von zwingenden hygienischen Gründen- in Arbeitsschutzvorschriften nicht gefordert. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob durch die Mehrbelegung eine häufigere Reinigung der Wasch- und Umkleideräume erforderlich ist.

Konkretisierende Anforderungen an die Beschaffenheit dieser Räume, finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier ASR A4.1 "Sanitärräume".

Fazit: 
Umkleideräume / Waschräume sind vorzusehen bzw. bereitzustellen, wenn es die Art der Tätigkeit erfordert (z.b. Tragen von besonderer Arbeitskleidung / Tätigkeiten mit infektiösen, gesundheitsschädlichen oder geruchsbelästigenden Stoffen, bei starker Verschmutzung oder Einwirkungen von Hitze oder Nässe) oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Einrichtung und Ausführung der Sozialräume hat der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und festzulegen. Dabei kann er sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen. Beraten können auch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden oder die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen).