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Müssen in einer Poststelle im öffentlichen Dienst Umkleideräume für Männer und Frauen gestellt werden?

KomNet Dialog 3727

Stand: 25.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Müssen in einer Poststelle im öffentlichen Dienst Umkleideräume für Männer und Frauen gestellt werden? Aufgabe der Mitarbeiter ist es, innerhalb des Hauses und in entfernten Liegenschaften Hauspost zu verteilen. Es sind jeweils 3 Männer und 3 Frauen beschäftigt. Es wird keine Dienstkleidung gefordert. Die Beschäftigten tragen private Kleidung.

Antwort:

Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen (Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-).

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Dort ist unter dem Punkt 7.2 zur Bereitstellung u. a. folgendes nachzulesen:

"(1) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
(2) Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit (siehe Punkt 6.1 Absatz 1) erforderlich sein oder auch auf Weisung des Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein.
(3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.
..."


Sofern Umkleideräume nicht vorhanden sind, muss jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen (Nummer 3.3 des Anhangs zur ArbstättV).

Fazit:
Der Arbeitgeber hat eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen ob ein Umkleideraum erforderlich ist. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Nach Ihren Schilderungen scheint, unerer Einschätzung nach, ein Umkleideraum nicht erforderlich sein.

Hinweis:
Die Arbeitsstättenverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen worden ist und somit grundsätzlich auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte und Arbeiter) gilt.