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Wie müssen Umkleideräume hinsichtlich Spinde und Bewegungsfreiheit ausgestattet werden?

KomNet Dialog 15192

Stand: 25.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

In einem Betrieb des Großanlagenbaus ist geplant, 150 Mitarbeiter in der Produktion einzusetzen. Die Umkleideräume sind mit Spinden der Größe 600 x 500 x 1800 mm augestattet, die Spinde haben Doppeltüren. Frage: 1. ist es möglich, dass zwei Mitarbeiter einen Spind (jeder 300 mm Breite) nutzen und es somit zur Verdoppelung der Spindbelegung kommen kann? Bestand: 110 Doppelspinde, dies könnten dann 220 Umkleidemöglichkeiten sein. 2. Ist die Fläche vor dem Spind dem Verkehrsweg zuzurechnen oder muss der Verkehrsweg / Rettungsweg im Raum bezogen auf die Belegungszahl separat geschaffen werden? (ca 25 Mitarbeiter je Raum ) 3. Gibt es eine ca. m²-Zahl je Mitarbeiter zur Planung der Raumgröße? Es findet nach der Gefährdungsbeurteilung keine sehr schmutzige Arbeit statt.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang unter der Nummer 4.1 Absatz 3 folgendes:

"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 Sanitärräume.

Allgemeine Forderungen an Sanitärräume finden sich unter dem Punkt 4. Die speziellen Anforderungen an Umkleideräume finden sich unter dem Punkt 7.

Unter Punkt 7.3 führt die ASR A4.1 aus, dass wenn mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig nutzen, muss für jeden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen (weitere Informationen siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“).

Unter dem Punkt 7.4 wird näher auf die Ausstattung der Umkleideräume eingegangen. Hier sind insbesondere die folgenden Absätze hervorzuheben.

"(1) Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
(2) Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
.....
(6) In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen."

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 ArbStättV eigenverantwortlich zu entscheiden, wie der Umkleideraum auszustatten ist. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.