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Dürfen Spinde für private Kleidung und Wertsachen der Mitarbeiter in einem separaten Raum stehen, während die Mitarbeiter sich in unmittelbarer Nähe in einem ausgewiesenen Umkleideraum die Dienstkleidung anlegen?
KomNet Dialog 44035
Stand: 30.10.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Frage:
Dürfen Spinde für private Kleidung und Wertsachen der Mitarbeiter in einem separaten Raum stehen, während die Mitarbeiter sich in unmittelbarer Nähe in einem ausgewiesenen Umkleideraum (ohne Spinde) die Dienstkleidung anlegen?
Antwort:
Grundsätzlich ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten.
Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist Folgendes nachzulesen:
"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Unter der Nummer 4 finden sich die allgemeinen Anforderungen an Sanitärräume (Toilettenräume, Waschräume und Umkleideräume). Die speziellen Anforderungen an Umkleideräume finden sich unter der Nummer 7.
Nach Nummer 3.1 fallen Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume unter die Definition von Sanitärräumen.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Situation der Umkleideräume eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.