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Ist es nach der Arbeitsstättenverordnung zwingend erforderlich, dass für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume existieren?
KomNet Dialog 4243
Stand: 08.08.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ist es nach der Arbeitsstättenverordnung zwingend erforderlich, dass für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume existieren oder reicht hier ein Umkleideraum, der von beiden Geschlechtern genutzt wird, wobei durch organisatorische Maßnahmen (verschiedene Umkleidezeiten, abschließbare Tür) eine getrennte Nutzung sichergestellt wird?
Antwort:
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Nummer 4.1 folgendes nachzulesen:
"(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen...."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Unter dem Punkt 4 Absatz 6 ist dort folgendes nachzulesen:
"Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich."
Nach der ASR A4.1 ist die gemeinsame Nutzung nur möglich, wenn in Ihrem Betrieb nicht mehr als neun Beschäftigte beschäftigt sind.
Hinweis:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann von den Vorgaben der ASR A4.1 abgewichen werden. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.