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KomNet-Wissensdatenbank

Können Duschen ohne Trennwände (Gemeinschaftsduschen) ausgeführt werden?

KomNet Dialog 5538

Stand: 08.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Gibt es für Waschräume spezielle Anforderungen an Duschen bezüglich der Trennwände? Sind Abtrennungen Pflicht oder kann man diese (auch wegen der leichteren Reinigung und Instandhaltung) wegfallen lassen und Gemeinschaftsduschen (wie in vielen Schwimmbädern) einrichten?

Antwort:

Anforderungen an Waschräume finden sich unter der Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort heißt es:

"(2) Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten, b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein, c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Nach dem Punkt 6.1 Absatz 6 sollen in Waschräumen mit mehreren Duschen die Duschen mit Sichtschutz solchen einer halboffenen bzw. offenen Ausführung des Duschbereiches vorgezogen werden.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Hinweis:
Wie Sie den Kommentierungen zu Soll-Bestimmungen aus dem Verwaltungsrecht entnehmen können, will der Gesetzgeber für den Regelfall eine gebundene Entscheidung herbeiführen. Nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, ist der Behörde oder im Falle der ASR A4.1 dem Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt.