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KomNet-Wissensdatenbank

Muss in einer Arztpraxis ein Umkleideraum vorhanden sein?

KomNet Dialog 1412

Stand: 14.09.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Muss in einer Arztpraxis für Allgemeinmediziner ein Umkleideraum auf Grund der Biostoff- oder Arbeitsstättenverordnung vorhanden sein? Die "Schutzkleidung" besteht normalerweise nur aus einem Kittel, der über der normalen Kleidung getragen wird.

Antwort:

In einer Arztpraxis für Allgemeinmedizin besteht eine Infektionsgefährdung der Beschäftigten im Sinne einer ungezielten Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe Biostoffverordnung - BiostoffV -).


Kittel, die Ärztinnen bzw. Ärzte, das Assistenz- und das Reinigungspersonal in Arztpraxen tragen, dienen dem Schutz ihrer Kleidung gegen die Verschmutzung mit Krankheitskeimen (z. B. in Körpersekreten der Patienten). Nach dem Punkt 4.1.8 der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" hat der der Arbeitgeber nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BioStoffV dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.


Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Dieses wäre in einer Allgemeinmedizinpraxis, in der nur ein Kittel über die Straßenkleidung gezogen wird, nicht der Fall, d.h. es müsste eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Ob ein gesonderter Umkleideraum nach ASR A4.1 erforderlich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.


Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall der Arbeitgeber, hier der Praxisinhaber der allgemeinmedizinischen Praxis, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zunächst abklären muss, welche Gefährdungen der Beschäftigten in seiner Praxis durch biologische Arbeitsstoffe (Krankheitskeime) oder Gefahrstoffe bestehen, und ob das Tragen eines Kittels über der Straßenkleidung als Schutzmaßnahme ausreicht.