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KomNet-Wissensdatenbank

Sind für Außendienstmonteure Umkleideräume mit Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- bzw. Straßenkleidung vorzusehen?

KomNet Dialog 3564

Stand: 08.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Ein Betrieb mit ca. 16 Monteuren ist mit den Aufbau von Küchen beschäftigt. Die im Lager stehenden Teile werden morgens geladen und zum Kunden gebracht. Anschließend wird die Küche beim Kunden montiert. Die meisten Monteure kommen schon in Arbeitskleidung zur Arbeit und fahren mit Arbeitskleidung wieder nach Hause. Da 3 Monteure mit dem Motorrad zur Arbeit kommen, und das Lager ab ca. 16:00 Uhr verschlossen ist, müssen sich die Monteure (bei Wind und Wetter) im Freien umziehen. Sind für diese Monteure Umkleideräume bereitzustellen und muss eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung / Straßenkleidung vorhanden sein.

Antwort:

Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärraume". Unter dem Punkt 7.4 werden Informationen zur Ausstattung eines Umkleideraumes gegeben. Unter dem Punkt 7.2 "Bereitstellung" ist u. a. folgendes nachzulesen:

"(1) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
(2) Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit (siehe Punkt 6.1 Absatz 1) erforderlich sein oder auch auf Weisung des Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein."


Liegen diese Gründe zur Efordernis besonderer Arbeitskleidung nicht vor, so ist ein besonderer Umkleideraum, der den Anforderungen der ArbStättV genügen muss, nicht vorgeschrieben. Hier reicht ein Raum, der Schutz vor Witterung und Einblick (sittliche Gefährdung) gewährt. Dies wird vielfach dadurch erreicht, dass in dem Gebäude des Kunden ein Raum zum Umkleiden gestellt wird. Läßt sich dies nicht einrichten, so muss vor Ort eine geschützte Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber geschaffen werden. Bei größeren Bauvorhaben werden zu diesem Zwecke Baustellenwagen oder -container bereitgestellt.

Sollten diese Möglichkeiten alle nicht geifen, so muss die vorhandene Umkleidemöglichkeit am Firmensitz genutzt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Grund seiner durchgeführten Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutzgesetz) eine Bewertung der Tätigkeiten im Außendienst durchzuführen. Hierbei sollte er die Erkenntnisse des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen. Dabei ist auch zu bewerten, ob für die Arbeit Arbeitskleidung vorgesehen ist, oder ob die Arbeitskleidung nur eine Vereinheitlichung gegenüber dem Kunden symbolisieren soll. 

Die Bewertung führt dann zu der entsprechenden Maßnahmen, die wie oben schon ausgeführt, sehr differenziert ausfallen kann. Beispielsweise kann das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu einer kompletten Einrichtung eines Umkleideraumes mit Kleiderspinden führen, sie kann aber auch zu einem einfachen geschützten Bereich (z.B. abschließbare Toilette) für die Beschäftigten führen.

Was allerdings ausgeschlossen bleibt, ist das erforderliche Umkleiden im Freien (fehlender Schutz gegen Witterungseinflüsse).

Prinzipell könnte der Arbeitgeber die Arbeit auch so organisieren, dass Arbeitsbeginn und Arbeitsende nach Möglichkeit am Firmensitz erfolgen und somit das erforderliche Umkleiden in den Umkleideräumen des Betriebes zu erfolgen hat.