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Darf im Nebenraum eines Umkleideraumes ein Instandhaltungslager eingerichtet werden, wenn das Betreten nur durch den Umkleideraum möglich ist?

KomNet Dialog 22469

Stand: 25.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Darf im Nebenraum eines Umkleideraumes ein Instandhaltungslager eingerichtet werden, wenn das Betreten nur durch den Umkleideraum möglich ist und beide Räume von einer Tür getrennt werden? Bei der Umkleide handelt es sich um die Herrenumkleide und das Instandhaltungspersonal ist ausschließlich männlich.

Antwort:

Grundsätzlich ist für die Einrichtung eines Umkleideraumes die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang heranzuziehen.

Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist zu Umkleideräumen folgendes nachzulesen:

"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Besonders hervorzuheben ist der Punkt 7.2 (3) "Bereitstellung", hier heißt es:

"Eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann."

Fazit:
Unserer Einschätzung nach ist die Einrichtung eines Instandhaltungslagers unter den von Ihnen geschilderten Umständen nicht möglich. Ob eventuell eine andere organisatorische Lösung, wie z. B. "das Lager darf während der Umkleidezeiten nicht genutzt werden", möglich ist, sollte mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde geklärt werden.