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Gibt es Beispiele, mit denen die Kategorien A, B und C für Waschräume gemäss der ASR A4.1 konkretisiert werden?
KomNet Dialog 42718
Stand: 14.05.2021
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Frage:
In der ASR A4.1 "Sanitärräume" wird unter Nr. 6.1 Abs.1 ausgeführt: "Waschräume sind nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen: • Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten • Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten • Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit." Gibt es ein Regelwerk mit Beispielen bei der die o.g. Kategorialen konkretisiert werden?
Antwort:
Eine Einordnung oder die Nennung von konkreten Beispielen ist uns leider nicht möglich, da sowohl in der ASR A4.1 als auch in sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht weiter definiert wird, was unter mäßig schmutzenden, stark schmutzenden oder sehr stark schmutzenden Tätigkeiten gemeint ist. Somit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, welcher Kategorie die Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt zu beteiligen.
Auf die Beispielsammlung "Wann sind Waschräume in Betrieben erforderlich?" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weisen wir hin.
Eine Hilfestellung hierbei kann das Fachinfoblatt "Gestaltung in Waschräumen" der VBG geben. In Bezug auf die Notwendigkeit von Duschen bei stark oder sehr stark schmutzenden Tätigkeiten wird dort ausgeführt:
"Bei stark schmutzender Tätigkeit sollte ein Drittel der ermittelten Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen; es sollte mindestens eine Dusche vorhanden sein. Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, soll für je vier Beschäftigte eine Dusche zur Verfügung stehen."