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Gibt es in der Altenpflege eine Vorgabe zur Trennung von Kleidung, die während der Pflege getragen wird, und der Privatkleidung?
KomNet Dialog 5202
Stand: 08.08.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume
Frage:
Wir müssen in unserem Altenheim neue Umkleideräume einrichten. Gibt es in der Altenpflege eine Vorgabe zur Trennung von Kleidung, die während der Pflege getragen wird, und der Privatkleidung?
Antwort:
Nach der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärraume". Unter dem Punkt 7.4 werden Informationen zur Ausstattung eines Umkleideraumes gegeben. Unter dem Punkt 7.2 "Bereitstellung" ist u. a. folgendes nachzulesen:
"(1) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
(2) Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit (siehe Punkt 6.1 Absatz 1) erforderlich sein oder auch auf Weisung des Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein."
Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" führt in Punkt 4.1.8 aus, dass der Arbeitgeber nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BioStoffV dafür zu sorgen hat, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen. Die Beschäftigten haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen.
Dabei ist zwischen Schutzkleidung als Teil der persönlichen Schutzausrüstung mit Schutzwirkung und der Arbeitskleidung ohne Schutzwirkung zu unterscheiden. Definitionen dazu finden sie unter Punkt 2 der TRBA 250. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Erfordernis der Schutzkleidung und somit die Schwarz-/Weiß-Trennung der Aufbewahrungsmöglichkeiten bewerten und festlegen.