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Müssen Umkleideräume auch zur Verfügung gestellt werden, wenn als Arbeitskleidung eine betriebliche Uniform getragen werden muss?

KomNet Dialog 4973

Stand: 11.05.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Was ist unter besonderer Arbeitskleidung nach der ArbStättV zu verstehen? Fällt hierunter auch Kleidung ("betriebliche Uniform"), die lediglich der Erkennbarkeit des Personals dient und keine Schutzfunktion hat? Sind hierfür Umkleideräume zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV ist zu Umkleideräumen folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".


Unter dem Punkt 7.2 ist zur Bereitstellung von Umkleideräumen u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

(2) Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitskleidung betriebsbedingt getragen werden muss. Dies kann z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit (siehe Punkt 6.1 Absatz 1) erforderlich sein oder auch auf Weisung des Arbeitgebers, z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes, notwendig sein.

(3) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Anhangs 4.1 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann.

..."


Der Verordnungsgeber hat mit der Formulierung des "Tragen von besonderer Arbeitskleidung" klarstellen wollen, dass nicht automatisch jede Arbeitskleidung (Kittel, Latzhose, etc.) die Pflicht zur Bereitstellung eines separaten Umkleideraumes auslöst. Vielmehr ist dies tätigkeitsbezogen in der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG) festzulegen.


Bei einer Berufsbekleidung (betriebliche Uniformen), die bei der Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers von den Beschäftigten zu tragen ist und das Ablegen der eigenen Straßenkleidung erfordert, handelt es sich um besondere Arbeitsbekleidung.


Den Beschäftigten ist es nicht zuzumuten, im Arbeits- oder einem allgemein zugänglichen Raum mehr als den Mantel und die Jacke der Straßenkleidung abzulegen und durch Arbeitsbekleidung zu ersetzen. In diesem Fall wird ein besonderer Umkleideraum erforderlich.


In der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung wird auch ermittelt, ob für die ausgeführten Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. Diese ist dann von Ihrem Unternehmen zu stellen. Die Gefährdungsbeurteilung muss letztlich auch die Frage klären, ob aufgrund des Tragens von Schutzkleidung und/oder der möglichen Gefährdung bei der Tätigkeit ein separater Umkleideraum notwendig ist.