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Müssen die Türen von Umkleideräumen abschließbar sein?

KomNet Dialog 20786

Stand: 25.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Müssen die Türen von Umkleideräumen abschließbar sein? Ergibt sich dies eventuell aus der "Unzumutbarkeit" im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV, ausgeführt in der ASR A4.1, Punkt 7.2 Absatz 3?

Antwort:

Aus dem Arbeitsstättenrecht ergibt sich keine konkrete Forderung nach abschließbaren Umkleideräumen.


Anforderungen an Umkleideräume ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


Nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.


Unter der Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV ist folgendes zu Umkleideräumen nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."Konkretisiert werden die Anforderungen an Umkleideräume unter Nr. 7 der ASR A4.1. 


Der in der Fragestellung in Bezug genommene Satz aus Nr. 7.2 Abs. 3 der ASR A4.1 lautet:

"Eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann."


Unter "der Raum" ist hier aber nicht der eigentliche Umkleideraum zu verstehen, sondern ein anderer Raum (Büro o. ä.), der zum Umkleiden genutzt wird. Somit kann hieraus auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass Umkleideräume abschließbar sein müssen.