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Ist der Arbeitgeber für den Verlust von Wertsachen aus dem Umkleideraum verantwortlich?

KomNet Dialog 4944

Stand: 14.09.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Ist mein Arbeitgeber für den Verlust (durch Diebstahl) meines Handys, Wert ca. 350,- Euro, verantwortlich? Unsere persönlichen Sachen müssen wir im Umkleideraum in einem kleinen Fach, welches nicht abschließbar ist, ablegen. Jeder hat Zutritt zu jeder Zeit.

Antwort:

Gemäß der Nummer 4.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Umkleideräume dann bereitzustellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in anderen Räumen umzukleiden. Sofern Umkleideräume nicht vorhanden sind, muss jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen (Nummer 3.3 des Anhangs zur ArbStättV).

Nach Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs zur ArbStättV müssen Umkleideräume:  

"a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Hier lässt sich unter Punkt 7.4 Absatz 2 folgendes nachlesen:

"Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig."

Inwieweit der Arbeitgeber für den Verlust von Wertgegenständen verantwortlich ist, kann in Ihrem Fall hier nicht abschließend beantwortet werden. Bei der Klärung der Gesamtumstände, die im Bereich des Zivil- bzw. Haftungsrechts liegen, ist dann zu berücksichtigen, ob Umkleideräume nach Arbeitsstättenverordnung erforderlich sind und somit auch verschließbare Einrichtungen und ob konkrete Anweisungen zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen bestanden. 

Zu zivil- und haftungsrechtlichen Fragen wird in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften keine Aussage getroffen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir hier keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.
Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.