Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss Briefzustellern ein Waschraum zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 9802

Stand: 21.03.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

Favorit

Frage:

Handelt es sich bei Briefzustellern um Mitarbeiter, die der Einwirkung von Hitze oder Nässe ausgesetzt sind, die es erforderlich machen, dass Waschräume zur Verfügung zu stellen sind?

Antwort:

Bei Briefzustellern handelt es sich um Beschäftigte, die unter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fallen (§ 1 Absatz 1 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist auf Grund des § 18 Arbeitsschutzgesetz erlassen worden.


Anforderungen an Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) findet man unter der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV. Hiernach sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Des Weiteren sind Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an die Waschräume finden sich unter dem Punkt 6.


In der Kommentierung zum Arbeitsstättenrecht wird ebenfalls ausgeführt, dass besondere Waschräume zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn es die Art der Tätigkeit (z. B. schmutzende Arbeit, Hitzearbeit, Arbeit in Nässe) oder gesundheitliche Gründe (z. B. Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen) erfordert. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass ein Waschraum stets dann notwendig ist, wenn die Beschäftigten besondere Arbeitskleidung bei ihrer Tätigkeit tragen müssen und Umkleideräume vorgeschrieben sind. Ausgenommen sind alle Fälle, in denen eine besondere Arbeitskleidung nur aus repräsentativen Gründen, z. B. Kellner, Pförtnern oder Firmenhostessen, oder nur ein Arbeitsmantel oder eine Arbeitsjacke über der normalen Straßenkleidung getragen wird.

 

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 ArbStättV die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.