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Unter welchen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Duschmöglichkeiten zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 24700

Stand: 08.09.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Unter welchen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Duschmöglichkeiten zur Verfügung stellen

Antwort:

Nach der Nummer 4.1 Abs. 2 c) des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Waschräume mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Ob dies der Fall ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) festzulegen. Hierbei hat er auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu berücksichtigen. Die ASR konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

 

In der ASR A4.1 "Sanitärräume" wird unter Nr. 6.1 Abs.1 ausgeführt:


  • "Waschräume sind nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen:Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten
  • Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten
  • Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger persönlicher Schutzausrüstung, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit."


Wenn die Tätigkeit in die Kategorie B oder C fällt, sind Duschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Mindestanzahl an Duschen ist in Abhängigkeit der Kategorienzuordnung  den Tabellen 5.1 und 5.2 der ASR A4.1 zu entnehmen.


In ihren FAQs "Wann sind Waschräume in Betrieben erforderlich" gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Beispiele für die o.g. Kategorien A, B und C.