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Eine Erstuntersuchung ist nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dann erforderlich, wenn ein Jugendlicher nach Abschluss der Schule als Auszubildender oder Arbeitnehmer in das Berufsleben eintritt.Diese Regelung gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung. Als geringfügig ist eine Tätigkeit aus jugendarbeitsschutzrechtlicher Sicht dann anzusehen ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3631
Gemäß § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, "bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind".Ausgenommen ist "die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist undder Luftgr ...
Stand: 20.01.2023
Dialog: 18929
Falls es sich bei dem Auszubildenden um einen Jugendlichen handelt, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Nach § 23 JArbSchG darf ein Jugendlicher nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. Auch die Tätigkeit in einer solchen Arbeitsgruppe ("Akkord-Kolonne") ist nicht zulässig. Ausgenommen sind solche Tätigkeiten nur, wenn sie zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.Ist de ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 19824
von Gefahrstoffen ausgesetzt sind, dürfen diese nicht ausführen. Auch dürfen Jugendliche den in ärztlichen Praxen/Zahnarztpraxen anfallenden biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Keime) nicht ausgesetzt werden.Hiervon sind nur Jugendliche ausgenommen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden und Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen entsprechend § 22 Abs. 2 JArbSchG getroffen sind.Weitere Informationen zum Thema ...
Stand: 17.05.2023
Dialog: 5850
Nein, die Jugendlichen dürfen nicht an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen im ambulanten Pflegedienst beschäftigt werden.Begründung:Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung nur, wenn die Ausnahmetatbestände gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erfüllt sind. Die Ausnahme der Samstags- bzw ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
Das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und die dazu erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV verbieten grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern.Ausnahmen nach dem JArbSchG und der KindArbSchV gelten faktisch nur für Kinder über 13 Jahren, d.h. dass die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren tabu ist.Nur dann, wenn eine nach den Schulgesetzen der Länder geregelte schulische Ber ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 18417
geeigneter Praktikumsplatz bzw. andere geeignete Tätigkeit gefunden werden.Nur wenn nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ein bestimmter Praktikumsplatz für die Erreichung des Ausbildungszieles (damit ist aber nicht das Schülerbetriebspraktikum gemeint) erforderlich ist, kommen weitere Maßnahmen wie arbeitsmedizinische Vorsorge, Beratung und Impfungen im Einzelfall im Betracht ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 5527
Jugendliche Auszubildende dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Sauna für Saunadienste (Sauna-Aufguss) eingesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Abs.2 JArbSchG). Im Ausbildungsberuf "Fachangestellte/r für Bäderbetriebe" sehen wir das Erfordernis als gegeben an.Hinsichtlich ...
Stand: 29.01.2018
Dialog: 42171
einzuhalten.Jugendliche dürfen nach § 22 Absatz 2 JArbSchG nur mit den aufgeführten Tätigkeiten (Problem: nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen) beschäftigt werden, wenn dies unter Aufsicht eines Fachkundigen geschieht und diese Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind. Im Fall des freiwilligen sozialen Jahres bestimmt sich das sogenannte Ausbildungsziel ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 19615
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heranzuziehen. Gemäß § 2 JArbSchG handelt es sich bei dem 17-jährigen um einen Jugendlichen. Die Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche finden sich im zweiten Titel des Gesetzes (§§ 22 ff JArbSchG), insbesondere im § 22.Danach dürfen Jugendliche u. a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
Ja; Schüler, die die Vollzeitschulpflicht (in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre) erfüllt haben, sind Jugendliche i. S. d. § 2 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für sie gelten -ungeachtet der Beanspruchung durch die Schule- die Vorschriften über die Arbeitszeit der Jugendlichen. Gemäß § 14 Abs. 2 (Nachtruhe) ist eine Beschäftigung bis 22.00 Uhr möglich.Weitere Informationen zur Beschäftigung ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 708
Die Beschäftigung Jugendlicher an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 17 Abs.1 und § 18 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG grundsätzlich verboten.Von diesem Verbot gibt es aber Ausnahmen. So ist beispielsweise die Beschäftigung Jugendlicher in Alten- und Pflegeheimen zulässig (§ 17 Abs.2 Nr.1 JArbSchG und § 18 Abs.2 JArbSchG), wobei von dieser Ausnahmeregelung gemäß § 18 Abs.2 JArbSchG ...
Stand: 29.12.2023
Dialog: 20045
Fachkundig im Sinne von § 22 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz kann jede Person sein, die über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt und der die Aufgabe obliegt, Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auszubilden. Sie sollte vom Arbeitgeber schriftlich benannt sein. ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4313
sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden."Somit ergibt sich die Beantwortung Ihrer Fragen hinsichtlich Nachtruhe und Wochenendarbeit aus dem JArbSchG:§ 14 "Nachtruhe" (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen (...) 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, (...) beschäftigt ...
Stand: 03.05.2018
Dialog: 30090
In § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind die zulässigen Tätigkeiten, mit denen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen, abschließend aufgezählt. Eine Wohngenossenschaft gilt als gewerblicher Betrieb. Die Beschäftigung eines Kindes mit Rasenmähen für die Wohngenossenschaft ist somit verboten. (§ 2 Abs.1 Nr.5 KindArbSchV ...
Stand: 13.07.2022
Dialog: 704
in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.Die Dienstleistungspflicht im Familienhaushalt fällt unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und ist in ihrem Umfang und ihrer Art nach durch das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschränkt. Außerhalb des Familienhaushaltes dürfen die Eltern ihr Kind in gelegentlichen, geringfügigen Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 707
Der Urlaubanspruch für Jugendliche ist im § 19 Jugenarbeitsschutzgesetz-JArbSchG geregelt. Danach gilt altersabhängig folgende Urlaubsregelung: (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2 ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 12775
Die Beschäftigung sehr junger Schüler/-innen in Laboratorien ist sehr problematisch.Es gilt:Grundsätzlich ist ein Praktikum gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG auch für unter 14 jährige Schüler möglich. Hier gilt § 7 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 8 bis 46 JArbSchG – demnach also auch die Beschäftigungseinschränkungen aus § 22 JArbSchG (siehe Ausführung unten!).Wie unten ausgeführt ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 18123
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche bis zur Vollendun ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
Die Beantwortung Ihrer Frage ist vom Alter Ihres Sohnes abhängig. Grundsätzlich richtet sich die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV.Ist Ihr Sohn im Sinne dieser Vorschriften ein Kind oder ein vollschulzeitpflichtiger Jugendlicher (§ 2 JArbSchG), darf er gar nicht in einem Restaurant arbeiten ...
Stand: 03.04.2023
Dialog: 19047