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Wie ist die Schichtzeit von 11 Stunden von Jugendlichen auf Baustellen zu interpretieren?

KomNet Dialog 44174

Stand: 21.08.2025

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen

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Frage:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz § 12 Schichtzeit steht. „Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit……..auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten“. Ist das so zu verstehen, dass Jugendliche auf Baustellen insgesamt 11 Stunden inkl. der Fahrzeit und Pausenzeit arbeiten dürfen? Wenn also die Hin- und Rückfahrt zur Baustelle jeweils 1 Stunde (2 Stunden gesamt) dauert, die Pause beträgt ebenfalls 1 Stunde, kann der Jugendliche somit 8 Stunden auf der Baustelle arbeiten. Wie sind die 11 Stunden zu interpretieren?

Antwort:

Prinzipiell ist Ihre Annahme in den von Ihnen genannten Grenzen richtig. Die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2 JArbSchG) ist die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen (§ 11 JArbSchG). Wegezeiten nach Arbeitsbeginn und vor Arbeitsende gehören ebenfalls zur Schichtzeit, wenn sie betriebsbedingt sind.

Die Schichtzeit bei Bau- und Montagestellen darf 11 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Auch wenn es auf die Zusammensetzung der Schichtzeit nicht ankommt (Anteile der Arbeitszeit und Ruhepausen) ist zu beachten, dass die in § 8 JArbSchG festgelegte höchstzulässige Arbeitszeit auch im Rahmen der Schichtzeit nicht überschritten werden darf.

Bei einer achtstündigen Arbeitszeit und einer Mindestruhepause von einer Stunde (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG) beträgt die Schichtzeit also neun Stunden. Diese kann sich jedoch gegebenenfalls durch weitere Unterbrechungen, die auf die Schichtzeit angerechnet werden müssen (z. B. Wegezeiten), bis auf 11 Stunden ausdehnen.