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Muss eine 17-jährige Auszubildende in der Altenpflege Weihnachten und Neujahr arbeiten?

KomNet Dialog 20045

Stand: 29.12.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Meine Tochter hat im Oktober ihre Ausbildung zur examinierten Alltenpflegerin in einer kommunalen Einrichtung begonnen. Sie ist 17 Jahre alt und fällt damit noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nun mein Anliegen: Aus dem Gesetz geht nicht deutlich hervor, ob sie zur Arbeit am 25. Dezember, 26. Dezember und 01. Januar verpflichtet ist. § 18 JArbSchG sagt "nein" und § 21b hebt das Ganze wieder auf. Was gilt denn nun?

Antwort:

Die Beschäftigung Jugendlicher an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 17 Abs.1 und § 18 Abs.1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG grundsätzlich verboten.


Von diesem Verbot gibt es aber Ausnahmen. So ist beispielsweise die Beschäftigung Jugendlicher in Alten- und Pflegeheimen zulässig (§ 17 Abs.2 Nr.1 JArbSchG und § 18 Abs.2 JArbSchG), wobei von dieser Ausnahmeregelung gemäß § 18 Abs.2 JArbSchG der 25. Dezember, der 1. Januar, der erste Osterfeiertag und der 1. Mai ausgenommen sind. Weiterhin dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden.


Durch den von Ihnen genannten § 21b JArbSchG hat zwar das Bundesarbeitsministerium die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von bestimmten Vorschriften zuzulassen, der § 18 Abs.2 ist hier aber nicht genannt.


Somit ergibt sich folgende Antwort auf Ihre Frage:

Die Beschäftigung einer Jugendlichen in der Altenpflege ist am 26. Dezember zulässig, am 25. Dezember und am 1. Januar verboten.