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Sie brauchen keinen Sicherheitskoordinator zu stellen. Wartungsarbeiten fallen nicht unter den Geltungsbereich der Baustellenverordnung. In den Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung (FAQ) der BAuA ist u. a. folgendes nachzulesen:"Für welche Bauvorhaben gilt die Baustellenverordnung? Die BaustellV gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen ...
Stand: 03.06.2019
Dialog: 25497
Die Baustellenverordnung enthält keine Aussage zum Zeitaufwand, der für die Koordinierung einer Baustelle erbracht werden muss. Einen Richtwert zur Erfüllung der Koordinationsaufgabe, ähnlich wie bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von den Personentagen oder dem Gefährdungspotenzial, ist also nicht vorgegeben. So lange hierzu keine Regelung existiert, wird zunächst ...
Stand: 03.02.2025
Dialog: 6295
Eine Verpflichtung für den SiGeKo zur Kontrolle oder Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen der am Bau beteiligten Firmen gibt es nicht.Allerdings dienen die Gefährdungsbeurteilungen dazu, dass sich der SiGeKo in einem sehr frühen Projektstadium (Planungsphase) zum einen ein Bild vom Arbeitsschutzstandard der jeweiligen Firma machen kann und zum anderen kann er die Informationen aus den Gefährdung ...
Stand: 03.06.2019
Dialog: 22563
Die Befugnisse als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gegenüber den ausführenden Bauunternehmen hängt von der Art der Bestellung und den in diesem Zusammenhang übertragenen Befugnissen ab: Der SiGeKo ist ein Fachexperte, der den Bauherren bei der Bauplanung und der Bauausführung in dessen Pflichten nach der Baustellenverordnung (BaustellV) unterstützt. Daraus lassen ...
Stand: 12.01.2021
Dialog: 1203
Generell gilt nach der Baustellenverordnung (BaustellV) § 5 (3): "Die Verantwortung der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach §§ 2 und 3 nicht berührt." D. h. unabhängig von den erforderlichen Aktivitäten nach der Baustellenverordnung (wie Vorhandensein eines SiGeKo oder Vorliegen eines SiGePlans) ist der Arbeitgeber nach den einschlägigen ...
Stand: 31.05.2019
Dialog: 13482
Aufgaben des Koordinators, die sich während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ergeben, sind:Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ...
Stand: 27.10.2020
Dialog: 43314
Ein geeigneter Baustellenkoordinator muss grundsätzlich über ausreichende und einschlägige - baufachliche Kenntnisse - arbeitsschutzfachliche Kenntnisse - Koordinatorenkenntnisse sowie - Berufliche Erfahrung in Planung und/oder Ausführung verfügen. Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Baustellenverordnung (BaustellV) nicht.Nähere Informationen ...
Stand: 03.06.2019
Dialog: 2108
Für die Einsatzzeiten von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren - SiGe-Koordinatoren auf Baustellen gibt es derzeit keine Vorgaben. Zur Erfüllung seiner Pflichten schuldet der Koordinator "lediglich" den Erfolg der aus § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) hervorgehenden Pflichten. Schwerpunkt dieser Tätigkeit ist die Organisation der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Arbeitgeber ...
Stand: 16.09.2024
Dialog: 16019
nicht festgelegt und daher äußerst schwer zu bestimmen ist.Die Baustellenverordnung (BaustellV) benennt die Zentralaufgabe des SiGeKo – die Koordination (vgl. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 des § 3 BaustellV):Koordination bedeutet vor allem auch Kommunikation, und Kommunikation ist auch "Bringschuld" des Koordinators. Der SiGeKo ist kein „allgemeiner" Sicherheitsverantwortlicher und übernimmt ...
Stand: 15.04.2025
Dialog: 44100
Die Anforderung an einen SiGe-Koordinator ist über die Baustellenverordnung (BaustellV) in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert. Die RAB 30 beschreibt die Anforderungen gegliedert in baufachliche-, arbeitsschutzfachliche- und spezielle Koordinatorenkenntnisse sowie die Berufserfahrung. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV ...
Stand: 29.05.2019
Dialog: 15356
Als Veranlasser trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er ist zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung (BaustellV) verankerten organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Der Generalunternehmer kann im Rahmen der BaustellV nur als Beauftragter (Dritter) des Bauherrn tätig werden. Der Koordinator ist nach der BaustellV nur dem Bauherrn ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 2094
Baustellenkoordinatoren (§ 3 Baustellenverordnung/BaustellV) haben eine Unterstützungsaufgabe gegenüber dem Bauherrn und den sonstigen am Bau Beteiligten. Gegenstand der Unterstützungsaufgabe ist es, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage sicher und gesundheitsgerecht zu gestalten.In der Ziffer 3 der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 sind die Aufgaben ...
Stand: 03.06.2019
Dialog: 2109
In § 3 der Baustellenverordnung (BauStellV) ist die Koordinierung festgeschrieben. Gemäß § 3 Abs. 1 BauStellV kann der Bauherr oder ein von ihm beauftragter "Dritter" die Aufgaben der Koordination selbst wahrnehmen.Ein geeigneter Baustellenkoordinator muss grundsätzlich über ausreichende und einschlägige - baufachliche Kenntnisse - arbeitsschutzfachliche Kenntnisse - Koordinatorenkenntnisse ...
Stand: 19.04.2024
Dialog: 43776
Beide Funktionen schließen sich de facto und auch formalrechtlich nicht gegenseitig aus. Es ist aber zu bedenken, dass der Koordinator nach der BaustellV vom Bauherrn beauftragt und in dessen Verantwortung tätig wird, die Person die gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1, die Arbeiten aufeinander abstimmt handelt jedoch im Auftrag eines oder mehrerer Arbeitgeber. Wirklich sinnvoll ist eine Beauftragung als K ...
Stand: 29.05.2019
Dialog: 4340
Ja, der extern beauftragte, geeignete Koordinator kann im Rahmen seines Auftrages die Pflichten des "beauftragten Dritten" nach Baustellenverordnung (BaustellV) wahrnehmen. In der Praxis würde aber zunächst die Beauftragung als „beauftragter Dritter“ nach § 4 der BaustellV durch den Bauherrn erfolgen. Diese Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.Ab dem Beauftragungszeitpunkt sind vom „Dritten ...
Stand: 27.05.2019
Dialog: 10924
Nach § 3 Abs.1 Baustellenverordnung ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die Pflicht zur Bestellung des Koordinators besteht demnach formal rechtlich nicht, wenn nur Selbständige ohne Beschäftigte tätig werden. Es ist seitens des Bauherren allerdings zu bedenken, dass z.B. die Erstellung von Gebäuden ...
Stand: 27.05.2019
Dialog: 3265
Grundsätzlich sieht die Baustellenverordnung (BaustellV) keinen gesonderten Qualifikationsnachweis für den Koordinator vor. Er muss "geeignet" sein (BaustellV, §3 (1)).Diese Eignung wird in der RAB 30 (Geeigneter Koordinator) spezifiziert. Auch hier wird kein bestimmter Qualifikationsnachweis gefordert. Die Forderung nach einer Fortbildung, freiwillig oder zwingend, wird nicht gestellt.Weit ...
Stand: 31.05.2019
Dialog: 18803
Ein besonderer Baustellenleiter muss durch die auftraggebende Firma nicht bestellt werden.Sofern der Auftraggeber (also der Bauherr) nicht in der Lage ist, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Baustellenverordnung selbst durchzuführen, muss ein externer Koordinator bestellt werden. Dies ist in dem von Ihnen geschilderten Fall ja auch geschehen.Dem Koordinator ...
Stand: 27.05.2019
Dialog: 4184
Nach § 4 der Baustellenverordnung (BaustellV) hat der Bauherr für seine Baustelle einen Koordinator nach § 3 zu bestellen, der geeignet ist diese Aufgaben wahrzunehmen.In § 4 Beauftragung heißt es:"Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, ..."In § 3 Koordinierung heißt es:"(1) Für Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig ...
Stand: 03.06.2019
Dialog: 22561
Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen, sofern der Bauherr diese Aufgabe nicht selbst wahr nimmt. Die Aufgaben des Koordinators sind in den Absätzen 2 und 3 des § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) genannt und in der RAB 30 konkretisiert. Der Bauherr wird durch die Beauftragung geeigneter ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 42683