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Kann ein extern beauftragter SiGeKo im Rahmen des Auftrags die Aufgaben des "beauftragten Dritten" nach BaustellV für den Bereich "Arbeits- und Gesundheitsschutz" wahrnehmen?

KomNet Dialog 10924

Stand: 27.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Kann ein extern beauftragter SiGeKo im Rahmen seines Auftrags die Aufgaben des "beauftragten Dritten" nach BaustellV §4 für den Bereich "Arbeits- und Gesundheitsschutz" wahrnehmen?

Antwort:

Ja, der extern beauftragte, geeignete Koordinator kann im Rahmen seines Auftrages die Pflichten des "beauftragten Dritten" nach Baustellenverordnung (BaustellV) wahrnehmen. In der Praxis würde aber zunächst die Beauftragung als „beauftragter Dritter“ nach § 4 der BaustellV durch den Bauherrn erfolgen. Diese Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.


Ab dem Beauftragungszeitpunkt sind vom „Dritten“ folgende Aufgaben zu übernehmen:

- Wahrnehmung der in § 2 BaustellV beschriebenen Pflichten

- Bestellung eines geeigneten Koordinators nach §3 Abs. 1 Satz 1


Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen. Dabei sind die Anforderungen an einen geeigneten Koordinator nach RAB 30 zu beachten.