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Darf ein SiGeKo einen Baustopp auf der Baustelle aussprechen, wenn Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchgeführt werden, obwohl noch kein fertiger A+S-Plan vorhanden ist?

KomNet Dialog 43314

Stand: 27.10.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Darf ein SiGeKo einen Baustopp auf der Baustelle aussprechen, wenn Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchgeführt werden, obwohl noch kein fertiger A+S-Plan vorhanden ist?

Antwort:

Aufgaben des Koordinators, die sich während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ergeben, sind:

  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.


Der SiGeKo ist an und für sich nicht weisungsbefugt. Wenn er also -wie in der Frage erwähnt- Verstöße gegen die Vorschriften ausmacht, darf er im Normalfall nicht selbst einen Baustopp aussprechen. Das müssen die jeweiligen Arbeitgeber oder aber der verantwortliche Bauherr nach Baustellenverordnung übernehmen.


Allerdings kann letzterer dem SiGeKo eine Weisungsberechtigung erteilen. Das verkürzt die bürokratischen Wege deutlich und hilft, schneller die nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen.