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Hat ein SiGeKo nur eine beratenden Funktion oder ist er haftbar, wenn Nachlässigkeient im SiGe Plan zu Gefährdungen im Projekt führen?

KomNet Dialog 42683

Stand: 24.04.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Hat ein SiGeKo nur eine beratenden Funktion oder ist er haftbar, wenn Nachlässigkeiten im SiGe Plan zu Gefährdungen im Projekt führen? Kann man als Bauherr Verantwortung auf den SiGeKo übertragen?

Antwort:

Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen, sofern der Bauherr diese Aufgabe nicht selbst wahr nimmt. Die Aufgaben des Koordinators sind in den Absätzen 2 und 3 des § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) genannt und in der RAB 30 konkretisiert. Der Bauherr wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden (§ 3 Abs.1a BauStellV). Bei entsprechenden Pflichtverletzungen kann ihn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Unfall auf der Baustelle ebenso treffen wie eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz. Die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Bauherrn und des Koordinators werden in der RAB 33 näher erläutert.

Die Verantwortung und der Haftungsumfang des Koordinators/SiGeKo (und seine Weisungsbefugnis) sind vertraglich zu regeln. Allerdings kann der Bauherr sich auch vertraglich seiner Verantwortung nicht entziehen. Der Koordinator kann auch im Rahmen der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht) haftbar sein.


Hinweis:

Auf den Vortrag von Rechtsanwalt Guido Meyer "Die Haftung des Koordinators", gehalten auf dem Bundeskoordinatorentag 2019, weisen wir hin.