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Darf ein SiGeKo von den vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmern eine Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn bei der Bauausführungsphase Sicherheitsmängel offensichtlich zu Tage treten?

KomNet Dialog 13482

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Darf ein SiGeKo von den vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmern eine Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn bei der Bauausführungsphase Sicherheitsmängel offensichtlich zu Tage treten? Ist der SiGeKo zur Prüfung der kompletten Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, wenn er sie einholt, obwohl er sich nur für einen Teil interessiert, nämlich den, in der der Mangel beschrieben steht ? Hat er dann eine Garantenstellung ?

Antwort:

Generell gilt nach der Baustellenverordnung (BaustellV) § 5 (3): "Die Verantwortung der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach §§ 2 und 3 nicht berührt." D. h. unabhängig von den erforderlichen Aktivitäten nach der Baustellenverordnung (wie Vorhandensein eines SiGeKo oder Vorliegen eines SiGePlans) ist der Arbeitgeber nach den einschlägigen Vorschriften wie z. B. dem Arbeitsschutzgesetz, den Unfallverhütungsvorschriften usw. für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Dieses gilt auch für das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung.


Nach RAB 30 gehört es u. a. zu den Aufgaben des SiGeKo das

• Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.

• Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

• Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

 

Das bedeutet, dass der SiGeKo in gewissem Umfang auch ein Einsichtsrecht in die Gefährdungsbeurteilung hat. Wir sehen aber kein generelles Einsichtsrecht in die Gefährdungsbeurteilung von Subunternehmen und damit auch keine allgemeine Garantenstellung nach Einsichtnahme in Teilaspekte der Gefährdungsbeurteilung. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten den Subunternehmern ggf. entsprechende (schriftliche) Hinweise gegeben werden..