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Kann ein SiGeKo die Begehungen einer Baustelle in digitaler Form live übertragen oder aufzeichnen lassen?

KomNet Dialog 44100

Stand: 15.04.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Kann ein SiGeKo die Begehungen einer Baustelle in digitaler Form live übertragen oder aufzeichnen lassen, z. B. durch turnusmäßigen Rundgänge eines Beschäftigten mit einer Datenbrille, und auf Basis der Aufnahmen seine Berichte erstellen? Können die Berichte in digitaler Form an die Projektbeteiligten übermittelt und im Rahmen von Online-Meetings besprochen werden? Wären dadurch die Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung erfüllbar?

Antwort:

Kann ein SiGeKo die Begehungen einer Baustelle in digitaler Form live übertragen oder aufzeichnen lassen? / Können die Berichte in digitaler Form an die Projektbeteiligten übermittelt und im Rahmen von Online-Meetings besprochen werden?

Wenn die aktuellen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden, kann in Absprache aller Beteiligten eine Liveübertragung oder Aufzeichnung durchgeführt werden (durch den Koordinator selbst). Anschließend können die Aufzeichnungen übermittelt und besprochen werden.

Turnusmäßige Rundgänge eines Beschäftigten mit einer Datenbrille und auf Basis der Aufnahmen seine Berichte erstellen?

Der Koordinator hat eine Schlüsselfunktion bzw. Schlüsselstellung. Er hat Koordinierungspflichten in der Planungsphase und in der Ausführungsphase, deren Umfang allerdings gesetzlich nicht festgelegt und daher äußerst schwer zu bestimmen ist.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) benennt die Zentralaufgabe des SiGeKo – die Koordination (vgl. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 des § 3 BaustellV):

Koordination bedeutet vor allem auch Kommunikation, und Kommunikation ist auch "Bringschuld" des Koordinators. Der SiGeKo ist kein „allgemeiner" Sicherheitsverantwortlicher und übernimmt nicht im Wesentlichen die Aufgaben des Bauleiters. Es geht darum, „gewerkübergreifend“ die „wechselseitigen Gefährdungen zu erkennen und zu koordinieren“. Dies ist nur möglich, wenn der Koordinator selbst vor Ort ist, um sich einen Überblick zu verschaffen.

Kurz gesagt: Zentralaufgabe des Koordinators ist, wie sein Name sagt – Koordination (vgl. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 des § 3 BaustellV).

Wären dadurch die Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung erfüllbar?

Nein, die Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV sind dadurch nicht erfüllbar.