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Welche Befugnisse habe ich als SiGe-Koordinator gegenüber den ausführenden Bauunternehmen?

KomNet Dialog 1203

Stand: 12.01.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Ich bin von meinem Arbeitgeber zum SiGe-Koordinator bestellt worden. Welche Befugnisse habe ich gegenüber den ausführenden Bauunternehmen nach der Baustellenverordnung?

Antwort:

Die Befugnisse als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gegenüber den ausführenden Bauunternehmen hängt von der Art der Bestellung und den in diesem Zusammenhang übertragenen Befugnissen ab: Der SiGeKo ist ein Fachexperte, der den Bauherren bei der Bauplanung und der Bauausführung in dessen Pflichten nach der Baustellenverordnung (BaustellV) unterstützt. Daraus lassen sich zunächst keine Befugnisse gegenüber den ausführenden Bauunternehmen ableiten. Z. B. hat der Koordinator aus seiner unterstützenden und beratenden Funktion heraus keine Weisungsbefugnisse gegenüber Beschäftigten der bauausführenden Unternehmen.


Im Falle von Abweichungen vom SiGe-Plan oder Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften hat er zumindest die verantwortlichen Arbeitgeber und den Bauherren hierauf hinzuweisen. Es ist aber grundsätzlich sinnvoll und zulässig, dass der Bauherr die Übertragung von Aufgaben auf den Koordinator mit der Übertragung von Befugnissen verbindet. Das kann so weit gehen, dass er dem SiGeKo alle Befugnisse überträgt, die er als Auftraggeber und in seiner Eigenschaft als Hausherr gegenüber den ausführenden Bauunternehmen hat. Im äußersten Fall hätte der SiGeKo dann z.B. die Befugnis zum Entzug eines Auftrages oder der Verweis von Beschäftigten eines ausführenden Unternehmens von der Baustelle. Auch bei einer Übertragung von Befugnissen auf den SiGeKo bleiben die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber für die Sicherheit der Beschäftigten und die Gesamtverantwortung des Bauherren für die Sicherheit auf der Baustelle erhalten.


Auf die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere die RAB 30 - Geeigneter Koordinator - Konkretisierung zu § 3 BaustellV, weisen wir hin. Weitere Informationen zum Thema bietet auch die Berufsgenossenchaft der Bauwirtschaft.