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Darf ein Bauleiter SiGeKo-Arbeiten (SiGe-Plan, Vorankündigung usw.) übernehmen oder muss hierzu immer ein externer Koordinator beauftragt werden?

KomNet Dialog 43776

Stand: 19.04.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Ich arbeite in einem Generalunternehmen, wir haben verschiedene Bauvorhaben. Darf ein Bauleiter aus der Firma die SiGeKo-Arbeiten (SiGe-Plan, Vorankündigung, SiGeKo auf der Baustelle) übernehmen oder muss hierzu immer ein externer Koordinator beauftragt werden?

Antwort:

In § 3 der Baustellenverordnung (BauStellV) ist die Koordinierung festgeschrieben. Gemäß § 3 Abs. 1 BauStellV kann der Bauherr oder ein von ihm beauftragter "Dritter" die Aufgaben der Koordination selbst wahrnehmen.

Ein geeigneter Baustellenkoordinator muss grundsätzlich über ausreichende und einschlägige - baufachliche Kenntnisse - arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Koordinatorenkenntnisse sowie - berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung verfügen, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Baustellenverordnung (BaustellV) nicht. Der Bauherr muss jedoch von der Eignung des Koordinators überzeugt sein.   

Je nach Konstellation ergibt sich daraus, dass sowohl der Bauherr als auch der von ihm beauftragte "Dritte" ebenso als Koordinator fungieren können wie weitere beauftragte Koordinatoren.

Der Koordinator hat gegenüber dem Bauherrn für das konkrete Bauvorhaben nachzuweisen, dass er über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Legt er entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen vor, kann der Bauherr von seiner Eignung ausgehen.   

Nach § 3 BaustellV ist der Koordinator für die Koordination der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verantwortlich.  

Ein SiGeKo braucht also wie gesagt wirklich umfassende fachliche Kenntnisse. Der Gesetzgeber hat darum folgende Kriterien festgesetzt, die erfüllt sein müssen, um dieser Tätigkeit nachzugehen:     

  • Fundierte theoretische bzw. baufachliche Kenntnisse
  • Praktische Berufserfahrung auf dem Bau (mind. 2 Jahre)
  • Kenntnisse in Koordination und Arbeitsschutz bzw. Arbeitsschutzrecht

  

Die genauen Aufgaben sind in der technischen Regel "Geeigneter Koordinator (RAB 30)" aufgeführt. Kurse für Koordinatoren werden von verschiedenen Instituten oder Bildungszentren angeboten.


Sind diese Anforderungen erfüllt, kann auch der Bauleiter die Aufgaben des SiGeKo wahrnehmen.