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Gibt es Vorgaben, wie oft ein Baustellenkoordinator eine Baustelle begehen muss?

KomNet Dialog 16019

Stand: 16.09.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Ein SiGeKo muss entsprechend der gesetzlichen Anforderungen eingesetzt werden, z.B. Vorankündgung und SiGe-Plan werden erstellt. Wie oft muss der SiGeKo die Baustelle begehen? Nach Ansicht eines Unternehmers reicht ein- bis zweimal im Monat. Insbesondere bei Hochbaustellen ist dann eine Koordinierung schwer möglich.

Antwort:

Für die Einsatzzeiten von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren - SiGe-Koordinatoren auf Baustellen gibt es derzeit keine Vorgaben. Zur Erfüllung seiner Pflichten schuldet der Koordinator "lediglich" den Erfolg der aus § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) hervorgehenden Pflichten. Schwerpunkt dieser Tätigkeit ist die Organisation der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Arbeitgeber auf der Baustelle. Wie der SiGe-Koordinator die Tätigkeit organisiert, bleibt ihm selbst überlassen.


Finden auf einer Baustelle regelmäßig Tätigkeiten statt, ist es empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen Begehungen und Besprechungen durchzuführen sowie Berichte zu fertigen.


In den FAQs der BAuA zur BauStellV ist zu der Frage "Was sind die wesentlichen Aufgaben des Koordinators nach Baustellenverordnung und wo findet man detaillierte Ausführungen dazu?" folgendes nachzulesen:


"Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt und - falls erforderlich - im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden.


Die Aufgaben für die Koordination ergeben sich für die Planung der Ausführung aus § 3 Abs. 2 BaustellV und für die Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV. In der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 werden sie im Einzelnen beschrieben. Die Aufgaben sind durch Vertrag zu übertragen."


Baustellen unterliegen in der Regel einem ständigen Veränderungsprozess. Regelmäßige oder mindestens bedarfsbezogene Baustellenbesuche, sind für eine erfolgreiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination also erforderlich. Ein wochenlanges Fernbleiben des SiGeKo von der Baustelle kann für den Erfolg der Tätigkeit nicht förderlich sein. Jedoch ist auch dies im jeweiligen Einzelfall gesondert zu bewerten. Sollte z. B. schon zu Beginn einer Baustelle feststehen, dass Firmen durch den Bauherrn beauftragt werden, die bereits mehrfach und über Wochen dieselbe Tätigkeit gemeinsam ausgeführt haben, ist eine „degressive“ bzw. kontinuierlich verminderte Koordination ausreichend. Letzteres dürfte jedoch eher der Einzelfall sein.


Zur Tätigkeit des SiGeKos gehören, wie bereits oben genannt, regelmäßige bzw. bedarftsbezogene Baustellenbesuche. Im Rahmen dieser Tätigkeit finden planmäßig Begehungen und Besprechungen statt.


Die originäre Pflicht, für den funktionierenden Arbeitsschutz zu sorgen, hat der Arbeitgeber. Aufgabe des SiGe-Koordinators kann es hierbei nur sein, diese Pflichterfüllung zu unterstützen. Der SiGe-Koordinator hat keine Weisungsbefugnis, sofern ihm diese nicht durch den Bauherrn schriftlich übertragen wurde. Das bedeutet auch, dass er nur die Möglichkeit hat, vorhandene Missstände in seinen Baustellenberichten zu dokumentieren, die Beteiligten darauf hinzuweisen und dem Bauherrn die Problemlage darzulegen. Siehe dazu auch die FAQs zur BaustellV der BAuA. Der SiGe-Koordinator ist keine "Baustellenpolizei". Eine räumliche Nähe zur Baustelle bzw. eine rasche Verfügbarkeit kann aus den geltenden Regelungen nicht hergeleitet werden.