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werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 10044
In den Lagervorschriften insbesondere der TRGS 510 (Abschnitt 11) sind keine Angaben zu der Haltbarkeit von Aerosolpackungen vorhanden. Die Mindesthaltbarkeit bezieht sich auf das in der Druckgasdose vorhandene Mittel. Wenn das MHD überschritten wird, ist die Qualität des Mittels nicht mehr gewährleistet. Zudem kann dies auch Einflüsse auf die sichere Verwendung haben. Grundsätzlich sind auch Anga ...
Stand: 12.10.2023
Dialog: 43773
1 sowie Nummer 5.1 der TRGS 510).Die Kennzeichnung H226 erfolgt laut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C.Bei der ausschließlichen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, die mit H226 gekennzeichnet sind, jedoch einen Flammpunkt über 55 °C aufweisen (z. B. Diesel, Heizöl) kann auf die zusätzlichen Schutzmaßnahmen ...
Stand: 01.07.2020
Dialog: 43170
Grillanzünder sind üblicherweise mit dem H-Satz H304 (Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein) eingestuft und gekennzeichnet (Aspirationsgefahr). Nach Anhang IV Tabelle 6.4 der CLP-Verordnung resultiert aus dieser Einstufung der Sicherheitshinweis P405 (Unter Verschluss aufbewahren.). Die Verwendung dieses Sicherheitshinweises im Rahmen der Kennzeichnung ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42207
oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Diese Vorschrift zieht sich durch vorige Versionen der Gefahrstoffverordnung bis zu den aktuellen Regelungen. Zielstellung dieses Zusammenlagerungsverbots ist, dass Verwechselungen mit den Stoffen ausgeschlossen ...
Stand: 30.12.2022
Dialog: 13715
Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) gilt für das Lagern von Gefahrstoffen im Sinne des § 2 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie gilt nicht für das Bereithalten ortbeweglicher Druckgasbehälter (Punkt 1 Absatz 4 der TRGS 510).Das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter ist in der Technischen Regel „Ortsbewegliche ...
Stand: 21.03.2019
Dialog: 42642
einer automatischen Umschalteinrichtung geöffnet ist,3. auf Verladerampen oder -flächen zum baldigen Abtransport bereitgestellt sind oder4. in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments bereitgehalten werden.(8) Als Entleeren gilt, wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden."Die organisatorischen Maßnahmen nach Nummer 4.6 der TRGS 528 ...
Stand: 29.11.2021
Dialog: 20221
verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV ...
Stand: 25.09.2019
Dialog: 42852
, ansonsten muss die Zuordnung der Lagerklasse aus den Angaben des Sicherheitsdatenblattes und aus gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen ermittelt werden. Ist nun beispielsweise „30 %-iges Wasserstoffperoxid“ laut Sicherheitsdatenblatt des Herstellers in die Lagerklasse 5.1B (Oxidierende Gefahrstoffe) nach TRGS 510 eingestuft oder diese Lagerklasse ermittelt, darf dieser Stoff „30 % -iges ...
Stand: 05.10.2018
Dialog: 42466
übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ...
Stand: 17.05.2019
Dialog: 42719
werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV durch die Technischen Regeln ...
Stand: 01.07.2023
Dialog: 6593
. des Chemikalienrechts fallen dann grundsätzlich unter die Definition für Gefahrstoffe der Gefahrstoffverordnung. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird allerdings durch das zugrundeliegende Chemikaliengesetz eingeschränkt. Nach § 2 des Chemikaliengesetzes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts ChemG (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung) sowie einige weitere Paragraphen dieses Gesetzes ...
Stand: 25.04.2017
Dialog: 13419
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar ...
Stand: 24.03.2023
Dialog: 43778
verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV ...
Stand: 05.06.2025
Dialog: 43758
werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein. (6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 26121
des § 2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung handelt.(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,1a. Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung ...
Stand: 24.02.2025
Dialog: 43507
zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".Unter Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen ist Folgendes nachzulesen:"(10) Lager im Sinne dieser TRGS ...
Stand: 09.04.2022
Dialog: 43662