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Dürfen Gasflaschen (Acetylen und Sauerstoff, 50 Liter) an einem Schweißarbeitsplatz ständig in der Schlosserei verbleiben?

KomNet Dialog 20221

Stand: 29.11.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen Gasflaschen (Acetylen und Sauerstoff ,50 Liter) ständig in der Schlosserei verbleiben? Schweißarbeitsplatz. Der Bereich ist gut belüftet. Die Flaschen stehen in einem geschützten Bereich und sind gegen Umfallen gesichert. Es sind nur geschulte und unterwiesene Mitarbeiter tätig. Das Flaschenventil wird nach dem Benutzen der Flasche zugedreht. Im Umfeld befinden sich keine brennbaren Stoffe.

Antwort:

Nach § 2 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.


Im Anwendungsbereich der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist nachzulesen:


"(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

1. Ein- und Auslagern,

2. Transportieren innerhalb des Lagers,

3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

(2) Die TRGS 510 gilt auch für

1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),

2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

(3) Diese TRGS gilt nicht für

1. Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,

..."


In der TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" wird unter Nummer 2 u.a. Folgendes ausgeführt:


"(7) Als Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (das Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereitgestellt werden. Als Bereithalten gilt auch, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe

1. an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch aufgestellt sind,

2. Teil einer Batterieanlage sind und über eine Umschalteinrichtung von den in der Entleerung befindlichen ortsbeweglichen Druckgasbehältern abgetrennt sind, selbst wenn ihr Ventil wegen der Verwendung einer automatischen Umschalteinrichtung geöffnet ist,

3. auf Verladerampen oder -flächen zum baldigen Abtransport bereitgestellt sind oder

4. in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments bereitgehalten werden.

(8) Als Entleeren gilt, wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden."


Die organisatorischen Maßnahmen nach Nummer 4.6 der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" sind zudem zu beachten, insbesondere die des Absatz 3.


"(3) Bei Arbeitsunterbrechungen und vor Arbeitsende sind die Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen (nicht nur Ventile der Druckminderer schließen!)."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen zu ermitteln und festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 209-011 "Gasschweißer" und Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.