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Kann ein Tankcontainer, der für den Transport von Ammoniakwasser auf der Straße genutzt wird, als Lagercontainer im Werk genutzt werden?

KomNet Dialog 43662

Stand: 09.04.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Kann ein Tankcontainer, der für den Transport von Ammoniakwasser auf der Straße genutzt wird, als Lagercontainer im Werk genutzt werden, um Versorgungsengpässe zu überbrücken? Wenn ja, wie lange ist die abweichende Nutzung zu tolerieren und welche weiteren Regelungen sind zu beachten?

Antwort:

Grundsätzlich ist dies möglich.


Bei der Lagerung von Gefahrstoffen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten.


In § 8 Absatz 5 wird Folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Unter Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen ist Folgendes nachzulesen:

"(10) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke."

...

(18) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z.B.

1. Verpackungen, z.B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke,

2. Großpackmittel, z.B. IBC (Intermediate Bulk Container), Big Bags bzw. FIBC (Flexible Intermediate Bulk Container),

3. Großverpackungen,

4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,

5. Container für Schüttgüter,

6. Druckgasbehälter,

7. Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen,

8. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge."


Die Regelungen der Abschnitte 4.1 "Grundsätze" und 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen" sind unabhängig von der Menge immer einzuhalten.

In Abschnitt 4.1 Absatz 4 ist nachzulesen:

"Werden die jeweiligen Kleinmengen (siehe Abschnitt 1 Absatz 8) pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern nach Abschnitt 2 Absatz 10 unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 5 zu lagern. Dabei dürfen insgesamt maximal 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern gelagert werden. Abhängig von der Art und Menge der Gefahrstoffe kommen besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 und zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß der Abschnitte 7 bis 13 hinzu (siehe auch Tabelle 1)."


Aus Abschnitt 4.2 möchten wir insbesondere den Absatz 1 und 13 hervorheben:

"(1) Die ortsbeweglichen Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen.

...

(13) Flüssige und feste Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lagerung von Gefahrstoffen eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitsscherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Unsere Antwort bezieht sich ausschließlich auf das Arbeitsschutzrecht. Ob sich gegebenenfalls weitere Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Umwelt- oder Baurecht ergeben, entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.