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Ist es erlaubt, ein gemeinsames Lager für Chemikalien, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel zu betreiben?

KomNet Dialog 43778

Stand: 24.03.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist es erlaubt, ein gemeinsames Lager für Chemikalien, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel zu betreiben? Wenn ja, welche Anforderungen an Abstandsregeln zwischen den einzelnen Produktgruppen gibt es? Oder ist bereits das Lagern innerhalb ein und desselben Lagers (unabhängig von der Größe) nicht erlaubt?

Antwort:

Nach § 8 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Unter dem Abschnitt 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen" Absatz 14 ist nachzulesen:

"Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden (§ 8 Absatz 5 GefStoffV). Insbesondere bei

1. akut toxischen Gefahrstoffen, Kat. 1, 2 und 3, H300, H301, H310, H311, H330, H331,

2. krebserzeugenden Gefahrstoffen, Kat. 1A und 1B, H350, H350i,

3. keimzellmutagenen Gefahrstoffen, Kat. 1A und 1B, H340 und

4. reproduktionstoxischen Gefahrstoffen, Kat. 1A und 1B, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df

liegt eine unmittelbare Nähe vor, wenn sie im selben Raum aufbewahrt oder gelagert werden. Grundsätzlich sollen auch alle anderen Gefahrstoffe in getrennten Räumen aufbewahrt/gelagert werden; wenn aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, sind diese zumindest durch einen horizontalen Abstand von mehr als 2 m zu trennen."


Auf die Zusammenlagerungsverbote im Abschnitt 13 der TRGS 510 möchten wir hinweisen.


Hinweis:

Unsere Antwort bezieht sich alleine auf das Arbeitsschutzrecht. Weitere Anforderungen können sich auch aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Lebensmittelrecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.