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Handelt es sich bei der Vorhaltung von medizinischen Sauerstoffs an einem Bett eines beatmungspflichtigen Patienten um Lagern im Sinne der TRGS 510 oder befinden sich die Sauerstoff-Flaschen bei dieser Anwendung in Gebrauch als Notfallreserve?

KomNet Dialog 42642

Stand: 28.07.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Auf einer Intensivstation soll an jedem Bett mit einem beatmungspflichtigen Patienten eine 2 l-Druckgasflasche mit medizinischem Sauerstoff für den Notfall (z. B. Brandereignis mit sofortiger Räumung der Station) vorgehalten werden. Gemäß TRGS 510 dürfen ohne besondere Anforderungen in Arbeitsräumen maximal 2,5 l Gas (Sauerstoff: H270 und H280) gelagert werden. Teilweise befinden sich den Patientenzimmern zwei Betten, sodass hier zwei 2 l-Flaschen bereitgestellt würden. Handelt es sich hierbei um Lagern im Sinne der TRGS 510 oder befinden sich die Sauerstoff-Flaschen bei dieser Anwendung in Gebrauch als Notfallreserve? Sie werden im normalen Arbeitsablauf nicht benutzt, müssen aber in außergewöhnlichen Situationen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Antwort:

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gilt für das Lagern von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach § 2 Absatz 6 GefStoffV ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Die TRGS 510 gilt unter anderem nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden (Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 1 TRGS 510).

Das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter ist in der TRGS 745 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ geregelt. Als Bereithalten gilt unter anderem, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter vorhanden oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist (Abschnitt 2 Absatz 7 TRGS 745).

Daraus folgt: Wenn die Sauerstoffflaschen unmittelbar an den Behandlungsplätzen für die Versorgung der dort befindlichen beatmungspflichtigen Personen vorgesehen sind und im Rahmen eines festgelegten Notfall- bzw. Räumungskonzeptes unmittelbar zum Einsatz kommen sollen, kann dies als Bereithalten im Sinne der TRGS 745 angesehen werden. Dies setzt voraus, dass die Anzahl und Anordnung der Flaschen tatsächlich für diesen unmittelbaren betrieblichen Zweck erforderlich sind. Für diese bereitgehaltenen Druckgasbehälter sind die Anforderungen der TRGS 745 maßgeblich.

Die bloße Bezeichnung einer Sauerstoffflasche als „Notfallreserve“ reicht dagegen nicht aus, um sie generell vom Anwendungsbereich der TRGS 510 auszunehmen. Zusätzliche Vorratsflaschen, die nicht für den unmittelbaren Einsatz am jeweiligen Behandlungsplatz erforderlich sind, können als Lagerbestand einzustufen sein; für diese wäre die TRGS 510 zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind in jedem Fall die Gefährdungen durch das Bereithalten und die Verwendung der Sauerstoffbehälter, insbesondere die brandfördernde Wirkung des Sauerstoffs und die Gefährdungen durch den unter Druck stehenden Behälter, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierzu gehören beispielsweise die Sicherung der Druckgasbehälter gegen Umfallen oder Herabfallen, der Schutz der Ventile sowie die Berücksichtigung des Brand- und Räumungskonzeptes. Die Anforderungen der TRGS 745 sind dabei zu beachten.