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Handelt es sich bei der Vorhaltung von medizinischen Sauerstoffs an einem Bett eines beatmungspflichtigen Patienten um Lagern im Sinne der TRGS 510 oder befinden sich die Sauerstoff-Flaschen bei dieser Anwendung in Gebrauch als Notfallreserve?

KomNet Dialog 42642

Stand: 21.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Auf einer Intensivstation soll an jedem Bett mit einem beatmungspflichtigen Patienten eine 2 l-Druckgasflasche mit medizinischem Sauerstoff für den Notfall (z. B. Brandereignis mit sofortiger Räumung der Station) vorgehalten werden. Gemäß TRGS 510 dürfen ohne besondere Anforderungen in Arbeitsräumen maximal 2,5 l Gas (Sauerstoff: H270 und H280) gelagert werden. Teilweise befinden sich den Patientenzimmern zwei Betten, sodass hier zwei 2 l-Flaschen bereitgestellt würden. Handelt es sich hierbei um Lagern im Sinne der TRGS 510 oder befinden sich die Sauerstoff-Flaschen bei dieser Anwendung in Gebrauch als Notfallreserve? Sie werden im normalen Arbeitsablauf nicht benutzt, müssen aber in außergewöhnlichen Situationen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Antwort:

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) gilt für das Lagern von Gefahrstoffen im Sinne des § 2 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie gilt nicht für das Bereithalten ortbeweglicher Druckgasbehälter (Punkt 1 Absatz 4 der TRGS 510).


Das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter ist in der Technischen Regel „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ (TRGS 745) geregelt. Als Bereithalten gilt unter anderem, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an Entnahmeeinrichtungen zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist (Punkt 2 Absatz 7 der TRGS 745).


Daraus folgt:

Wenn das Vorhalten der Sauerstoffflaschen in der genannten Anzahl und Größe notwendig ist, um den Fortgang der medizinischen Versorgung im zu erwartenden Notfall zu gewährleisten, dann handelt es sich um ein Bereithalten im Sinne der TRGS 745 und die Regelungen der TRGS 510 finden keine Anwendung.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind jedoch die Gefährdungen durch die Bereitstellung und Verwendung der Sauerstoffbehälter (oxidierende Eigenschaften, Druck) zu betrachten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen (z. B. Ventilsicherung, Sicherung gegen Umkippen, Brandschutzmaßnahmen, Raumbelüftung). Die Regelungen der TRGS 745 sind dabei zu beachten.