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Müssen Gefahrstoffschränke abschließbar sein?

KomNet Dialog 26121

Stand: 09.03.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Müssen Gefahrstoffschränke abschließbar sein?

Antwort:

Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da es hier auf den gelagerten Stoff ankommt.


Grundsätzlich gilt nach § 8 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- folgendes:


(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.

(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.

(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV durch die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Hier ist beispielsweise für die Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe folgendes festgelegt:


8.1 Anwendungsbereich

(1) Die folgenden Regelungen gelten bei der Lagerung akut toxischer (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) bzw. giftiger oder sehr giftiger (gekennzeichnet mit einem der R-Sätze R23 bis R28) Flüssigkeiten und Feststoffe, die in Mengen über 200 kg gelagert werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber diejenigen Stoffe und Gemische, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind, für die Festlegung von Schutzmaßnahmen für akut toxische Stoffe außer Betracht lassen.

(2) Bei Mengen von mehr als 50 bis einschließlich 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

8.2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Gefahrstoffe gemäß Nummer 8.1 sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies kann u. a. erfüllt werden durch:

1. Lagerung in einem geeigneten, abschließbarem Schrank,

2. Lagerung in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbarem Raum, wenn das

Gebäude von unterschiedlichen Gruppen genutzt wird oder

3. Lagerung auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich

Industriepark.

.....


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Weitere Informationen finden sich in der DIN 14470 ff. Da uns diese nicht vorliegt können wir keine nähere Aussage zu deren Inhalt geben. Die Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.