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Wie viele Sauerstoffflaschen dürfen am Arbeitplatz sein?

KomNet Dialog 42719

Stand: 17.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einem Betrieb werden Medizinprodukte herstgestellt. Es ist geplant von kleinen auf große Sauerstoffflaschen umzustellen, so dass eine Flasche auf Lager ist und zwei Flaschen im Betrieb sind. Gibt es eine Beschränkung, wie viele Flaschen in der Fertigung unterwegs sein dürfen? Gibt es eine Beschränkung der Größe (Liter) der Flaschen?

Antwort:

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt folgendes:


"Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

...

6.Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,

..."


In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Dort ist unter dem Punkt 4.1 Absatz 5 noch folgendes nachzulesen:


"Die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe sind auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüber hinausgehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe für den Tages-/Schichtbedarf benötigt werden. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.