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Muss die passive Lagerung brennbarer Flüssigkeit in gefahrgutrechlich zugelassenen Transportbehältern (1.000 liter) in Auffangwannen erfolgen?

KomNet Dialog 6593

Stand: 01.07.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Passive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehältern. Im Unternehmen werden max. drei Transportbehälter (gefahrgutrechtlich zugelassen, 1.000 Liter Fassungsvermögen pro Behälter) mit brennbaren Flüssigkeiten zwecks Entsorgung für mehrere Tage zwischengelagert. Die Behälter verfügen nicht über eine entnahmeöfnung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels. Müssen derartige Behälter in einer Auffangwanne zwischengelagert werden? Wo findet man die hierfür gültigen Vorschriften?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten.


Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen

...

"Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"

...


In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 510 ""Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".


Nach den Allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen unter Punkt 4.2 (10) der TRGS 510 müssen Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein. Weitere Regelungen sind uns aus dem Arbeitsschutzrecht nicht bekannt.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Umwelt- und Wasserrecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.