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Welche Vorschrift gilt für Gefahrstoffe in Verkaufsräumen?

KomNet Dialog 43758

Stand: 07.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Welche Vorschrift gilt für Gefahrstoffe in Verkaufsräumen?

Antwort:

Bei der Lagerung ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit ihrem Anhang einzuhalten.


Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

"...

Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,

..."


In § 8 Absatz 5 wird Folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"


Aufgrund der Überarbeitung der TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und deren Inkrafttreten zum Dezember 2020 wird der Verkaufsraum dort nicht mehr, wie in der alten Fassung, spezifisch definiert. In Folge gibt es keine spezifischen Angaben über die Lagermenge und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Änderung wurde bewusst vorgenommen, da in der Diskussion der letzten Jahre klar wurde, dass eine genaue Abgrenzung über die damals genannten Bereiche Verkaufsraum, Flure, Kellerraum usw. unpraktikabel für eine klare Gefahrenabschätzung und folglich für eine konkrete Gefährdungsbeurteilung ist.

Für die Gesamtgefahrenabschätzung ist daher Abschnitt 1 Absatz 8 der TRGS 510 für Verkaufsräume maßgeblich.

Dort steht:

"Pro Brandbekämpfungsabschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten."


Folglich sind, wenn in Verkaufsräumen größere Mengen gelagert werden sollen, die notwendigen Maßnahmen, welche gemäß Tabelle 1 für die Lagermengen darüber gelten anzuwenden und einzuhalten.

Diese Aufteilung ist in der Gefährdungsbeurteilung deutlich darzulegen, zu dokumentieren und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sind detailliert aufzuführen.