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Was muss bei der Lagerung von Motoröl beachtet werden?

KomNet Dialog 43507

Stand: 04.01.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einer Logistikfirma werden Flaschen mit Motoröl (1- und 5-Liter) sowie Zubehör, wie Filter usw., in versandfertigen Kartons für den Endkunden gelagert. Bevor diese „Kartons“ zusammengestellt werden mit dem Zubehör, lagert das Motoröl in entsprechenden Bereichen nach TRGS 510, nach dem Zusammenstellen in "normalen Lagerbereichen" bis zum Versand. Der Zeitraum ist hier bis zu fünf Werktagen. Frage: Was muss bei der Lagerung der Kartons mit dem Motoröl beachtet werden? Gilt hier auch die TRGS 510? Oder ist das keine Lagerung in dem Sinne?

Antwort:

Die folgende Antwort bezieht sich ausschließlich auf Regelungen des Arbeitsschutzes entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Weitere rechtliche Vorgaben (z. B. Wasser- und Abfallrecht) sind bei der Lagerung zu beachten, werden hier jedoch nicht thematisiert.


Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich um einen Gefahrstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung handelt.


"Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1.gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,

2.Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3.Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4.Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5.alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist."


Ob dies auf den von Ihnen beschriebenen Stoff zutrifft, kann von uns nicht abschließend beurteilt werden. Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller/Lieferanten bzw. die Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.

Wenn es sich um einen Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV handelt, sind die dort genannten Vorgaben einzuhalten. Dies schließt auch die Lagerung mit ein.


Nach § 2 Absatz 6 ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.


In § 8 Absatz 5 wird Folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Die Regelungen der Abschnitte 4.1 "Grundsätze" und 4.2 "Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen" sind unabhängig von der Menge immer einzuhalten.


Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten, in Abhängigkeit von der Menge, finden sich unter dem Abschnitt 12.


Eine abschließende Aussage ist durch uns ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.