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sind von der Art und Menge des Gefahrgutes und von der Tätigkeit desjenigen abhängig, der befördert. Unternehmer sind von der Anwendung einer Reihe der Gefahrgutvorschriften ausgenommen, wenn der Gefahrguttransport für eigene Zwecke und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erfolgt. "Grundsätzliche Anforderungen, die beim Transport voller und leerer Gasflaschen bestehen, sind: - Die Flaschenventile müssen dicht ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 12018
In Ihrem Fall kann die Freistellung in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 des ADR in Anspruch genommen werden. Hier heißt es:"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ...
Stand: 20.06.2023
Dialog: 43789
LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) UN 1002Gefahrzettel 2.2 (siehe Absatz 5.2.2.2.2 ADR)Nach Sondervorschrift 292 Kapitel 3.3 ADR gilt dies nur für Luft mit höchstens 23,5 Vol% Sauerstoff.Nach Unterabsatz 5.2.2.2.1.2 Gasflaschen ADR müssen die Gasflaschen mit dem Gefahrzettel versehen werden. Dabei können die Abmessungen der NORM ISO 7225: 1944 (Warnaufkleber für Gasflaschen) entsprechen.Nach Absatz ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 5650
Eine explizite Forderung nach einem Reinigungszertifikat ist uns nicht bekannt.Im Abschnitt 5.4.1.1.6 des ADR werden die Sondervorschriften zu den ungereinigten, leeren Umschließungen aufgeführt. Grundsätzlich sind danach ungereinigte leere Tankfahrzeugen wie volle Fahrzeuge zu behandeln und auch zu kennzeichnen.Der Umfang der mitzuführenden Dokumentationen bei Betrieb von Fahrzeugen ...
Stand: 20.09.2018
Dialog: 3740
für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil ...
Stand: 29.12.2017
Dialog: 640
Bei den Behältern ist zu unterscheiden, ob diese als ortsfeste Lagerbehälter oder ungereinigte leere Verpackung verwendet wurden. Ein Zerteilen der Behälter ist nicht zulässig.Für den Transport von ortsfesten Lagerbehältern kann die Freistellung f) nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR angewendet werden."Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7234
Für den Transport ungereinigter leerer Verpackungen können, bei Einhaltung der dort genannten Kriterien, die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 des ADR in Anspruch genommen werden.Dort heißt es:"Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20503
Eine Verpackung gilt im Sinne des ADR dann als gereinigt, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind, welche zu einer Assimilierung dieser Gefahr in eine Gefahrklasse des ADR führen würde. Weiter unterliegen leere ungereinigte Verpackungen nicht dem ADR, wenn in der Stoffliste des ADR in Spalte 6 die Sondervorschrift 592 aufgeführt ist. Ferner werden im Abschnitt 1-16 der GGVSEB ...
Stand: 08.08.2014
Dialog: 5066
Nein, für die beschriebenen Tanks können die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR nicht in Anspruch genommen werden, da es sich weder um ein Grosspackmittel (IBC) noch um eine Grossverpackung handelt.Für den Tank gelten die Vorgaben des ADR, insbesonders Kapitel 4.3 mit dem Unterabschnitt 4.3.2.4 "Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC". Dies bedeutet, der Transport ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20955
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB- regelt in den §§ 17 ff. die Pflichten der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.Im Sinne der GGVSEB ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR das Unternehmen, das die Versandstücke (Gasflasche) in ein Fahrzeug verlädt. Verlader im Sinne ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 12434
Grundsätzlich dürfen Flüssigkeiten nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht als lose Schüttung im Sinne des Abschnittes 7.3.1 ADR befördert werden. (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)Ungereinigte leere oder teilentleerte Behälter, welche entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten ...
Stand: 18.03.2019
Dialog: 11470
In unserer Antwort gehen wir davon aus, dass es sich nur um den Transport von Spraydosen und nicht um Gasflaschen handelt. In diesem Fall ist keine Belüftung erforderlich.Grundsätzlich sind bei jedem Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße die Regelungen des ADR einzuhalten. Das ADR sieht verschiedene Freistellungen vor.Für den von Ihnen genannten Transport kann die Freistellung ...
Stand: 08.02.2023
Dialog: 43467
Beim Transport von Wasserstoff ist erst einmal auf die Mengen zu achten, die transportiert werden sollen. Wenn Sie - wie beschrieben - eine 10 l Flasche transportieren wollen, ist auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten und die Mitarbeiter, die diesen Transport durchführen, sind zu unterweisen. Sollte dieser Transport nicht von einer Privatperson für den häuslichen Gebrauch oder für Freizeit ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 8893
ein Gefahrgut der UN 1072, Klasse 2/1O ADR. Anzuwenden in diesem Fall sind nur die Freistellungen der "begrenzten Mengen" gemäß dem Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, Beförderungskategorie 3. Werden Versorgungsfahrten bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 kg Sauerstoffflaschen durchgeführt, so müssen folgende Vorschriften beachtet werden:a) Bevor die Gasflaschen in das Fahrzeug geladen bzw. befördert ...
Stand: 19.08.2017
Dialog: 3431
Orangefarbene Warntafeln finden Sie an kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten. Sie sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist im Abschnitt 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Bei Transporten v ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 8644
des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für die anschließende ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 8437
beachten, dass nahezu jedem Gefahrgut ein Wert zugewiesen wird, und dass die Punkte jedes einzelnen Gefahrguts summiert werden müssen. Führen Ihre Außendienstmitarbeiter beispielsweise auch eine Gasflasche, eine Aerosolverpackung oder ähnliches Gefahrgut mit, müssen die dafür zutreffenden Punkte ebenfalls berechnet und summiert werden.Bleiben Sie unterhalb der 1.000-Punkte fallen ...
Stand: 30.01.2019
Dialog: 42571
anzubringen ist. Darüber hinaus sind die beteiligten Personen über die möglichen Gefahren im Rahmen der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR zu informieren."Hinweis:Auf die DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern" möchten wir ebenso hinweisen, wie auf die "Sicherheitshinweise Transport von Gasflaschen in kleinen Mengen" des Industriegaseverbandes. ...
Stand: 12.12.2023
Dialog: 3071