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Welche Anforderungen gelten beim Transport von Sauerstoffflaschen? Gilt dabei die sog. `Handwerkerregelung`?

KomNet Dialog 3431

Stand: 19.08.2017

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Kann für den Transport einer Sauerstoffflasche (Inhalt: 5 kg) vom Händler zu unserem Unternehmen die so genannte `Handwerkerregelung` in Anspruch genommen werden? Wenn nicht, welche Anforderungen sind dann konkret zu erfüllen?

Antwort:

Die sogenannte Handwerkerregelung gilt nur für den jeweiligen Handwerker zur Beförderung zum Einsatz-Arbeitsort zur unmittelbaren Verwendung. Also ist die Handwerkerregelung hier nur anwendbar, wenn der Handwerker (Monteur) selbst diese Sauerstoffflasche vom Händler zum Einsatz-/Arbeitsort transportiert, um diese Sauerstoffflasche dort zur unmittelbaren Ausübung seiner Tätigkeit zu verwenden. Für Beförderungen zum Zweck der internen oder externen Versorgung eines Unternehmens gilt die Handwerkerregelung nicht. Dies betrifft u.a. Beförderungen in Läger oder die bloße Belieferung von Baustellen. Dient „der Transport zum Unternehmen“ hier also der internen bzw. externen Versorgung des Unternehmens, so ist die Handwerkerregelung nicht anwendbar und es gilt: Bei "Sauerstoff, verdichtet" handelt es sich um ein Gefahrgut der UN 1072, Klasse 2/1O ADR. Anzuwenden in diesem Fall sind nur die Freistellungen der "begrenzten Mengen" gemäß dem Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, Beförderungskategorie 3. Werden Versorgungsfahrten bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 kg Sauerstoffflaschen durchgeführt, so müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

a) Bevor die Gasflaschen in das Fahrzeug geladen bzw. befördert werden, sind die Druckminderer und sonstige Armaturen von den Flaschenventilen abzuschrauben. Alle Flaschenventile sind durch Aufschrauben von Flaschenkappen vor Beschädigung zu schützen, mit Ausnahme derjenigen Flaschen, bei denen der Schutz der Ventile durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.

b) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel (z.B. Verzurrgurte) gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. In der Nähe der Stirnwand des Fahrzeuges sind die Gasflaschen in jedem Falle quer zur Fahrtrichtung (stehend oder liegend) zu laden.

c) Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge/Wagen oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

"ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN"


Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.“



Hinweis: 

Obwohl Sauerstoff der UN 1072 nur „Oxidierend“ ist, wird in der Tabelle A zum Kapitel 3.2 ADR unter Abschnitt 7.5.11 die zuvor genannte Sondervorschrift CV 36 genannt!

d) Das Rauchen und offenes Feuer ist im und um das Fahrzeug streng verboten, solange sich Gasbehälter darin befinden, egal welche und wie viele.

e) Die Fahrzeuge sind mit einem mindestens 2 kg fassenden Feuerlöscher auszustatten.

f) Während des Beladens oder Entladens muss der Motor abgestellt werden.

g) Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss ihrer Verantwortlichkeit und Funktionen nach eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR erhalten.

Um Detailfragen der Beförderung bzw. zur Anwendung der Handwerkerregelung zu klären, ist es grundsätzlich empfehlenswert sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen.